Art. 58 Abs. 1 BV stellt zunächst fest, dass die Schweiz eine Armee hat. Eine solche Feststellung fehlte in der alten BV109. Mit Blick auf die sicherheitspolitische Bedeutung der Armee war es jedoch angebracht, sie auch in der Verfassung sichtbar zu machen110. Ihre Präsenz in der Verfassung würde es auch ermöglichen, sie gegebenenfalls mittels Verfassungsänderung abzuschaffen111.