Die Aufgabenverteilung im Bereich der inneren Sicherheit ist zwar nicht eindeutig festgelegt, aber auch nicht beliebig. Wo die Kantone in der Lage sind, allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen die Gefahr abzuwehren oder die Störung zu beseitigen, ist der Bund nicht zuständig. Insgesamt ist die Gewährleistung der Sicherheit eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen108. Sie sind nach Art. 57 Abs. 2 BV gehalten, ihre Tätigkeiten aufeinander abzustimmen. c) Art. 58 BV Armee Art. 58 BV ist die zentrale Verfassungsbestimmung über die Armee.