Soweit der Schutz der Grenze betroffen ist (Verstärkung GWK), darf der Bund ebenfalls handeln105. Im vorliegenden Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, wie weit die Raumsicherung von dieser Abgrenzungsproblematik betroffen ist106. Auch besteht die Gefahr, dass sich der Bund auf seine Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit beruft, ohne dass tatsächlich der Anlass zu einer bundesweiten Regelung gegeben ist107. Die Aufgabenverteilung im Bereich der inneren Sicherheit ist zwar nicht eindeutig festgelegt, aber auch nicht beliebig.