100 Eine Art der stillschweigenden Bundeskompetenzen, auch inhärent power genannt. Sie grenzt sich von der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs (implied power) ab. Vgl. Botschaft BWIS BBl 1994 II 1127, 1173; nach TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 14 gehört die erwähnte Zuständigkeit mittlerweile nicht mehr zu den stillschweigenden Bundeskompetenzen, sondern wird jetzt ausdrücklich durch Art. 57 Abs. 1 BV erwähnt.