le Kompetenz vor, die auf Seiten des Bundes bloss fragmentarischer Natur ist. 98 Die Bestimmung ist programmatischen Inhalts und ist im Zusammenhang mit dem Subsidiaritätsprinzip zu verstehen; vgl. SCHWEIZER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 42 Rz. 7f. 99 So die Bedrohung an der Landesgrenze oder im Luftraum.