Mit der Neugestaltung des Finanzausgleichs (NFA) wird ein neuer Art. 43a BV in Kraft treten101. Nach dessen Abs. 1 übernimmt der Bund nur die Aufgaben, welche die Kraft der Kantone übersteigen oder einer einheitlichen Regelung durch den Bund bedürfen. Er präzisiert und ersetzt Art. 42 Abs. 2 BV im Sinne der oben dargelegten Grundsätze. Neue Bundeskompetenzen begründet er jedoch keine.