Diese allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der äusseren und inneren Sicherheit gründet letztlich auf dem Bundesstaatsprinzip: Auch wenn die Kantone grundsätzlich für die innere Sicherheit zuständig sind, gibt es Bereiche, die zwingend einer einheitlichen Regelung bedürfen (Art. 42 Abs. 2 BV)98. Und es gibt Belange, wo die Sicherheit des Bundes auf dem Spiel steht99. In diesen beiden Fällen ist der Bund originär zuständig, Regelungen zu erlassen und zu vollziehen. Diese Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit gilt darum als Bundeskompetenz kraft föderativen Staatsaufbaus100. Sie widerspiegelt sich in Art. 57 Abs. 1 BV, entspringt diesem jedoch nicht.