Weil Art. 57 BV keine neuen Kompetenzen ausscheidet96, ist die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit anders zu begründen. Nur zum Teil stützen sich die Massnahmen des Bundes zur Wahrung der inneren Sicherheit auf explizite Zuständigkeitsnormen: Das Handeln der Bundespolizeibehörden beruht auf der Strafrechtskompetenz (Art. 123 BV) und der Justizverfassung (insbesondere Art. 190 BV). Die internationalen Aufgaben sind Teil der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 BV). Der Staatsschutz und mit ihm das BWIS – vergleiche dessen Ingress – stützt sich hingegen auf eine allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit97.