Die rechtliche Tragweite von Art. 57 BV ist relativ gering. Er hält fest: „Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Kantone. Sie koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.“ Dieser Artikel scheidet keine Kompetenzen aus, sondern stellt bloss fest, dass sowohl der Bund als auch die Kantone für die Sicherheit zuständig sind85. Von rechtlicher Relevanz ist einzig die Verpflichtung zur Kooperation in Abs. 286. Art. 57 BV bietet hingegen Gelegenheit, das Verhältnis von Bund und Kantonen im Bereich der Sicherheit zu beleuchten.