Eine beschränkte Möglichkeit gerichtlicher Überprüfung bestand bisher darin, dass die Kantone auf dem Weg der staatsrechtlichen Klage die Nichterfüllung einer Bundesaufgabe rügen konnten80. Dieser Weg besteht auch mit dem seit 1. Januar 2007 geltenden Bundesgerichtsgesetz81: Gemäss Art. 120 Abs. 1 Bst. a BGG beurteilt das Bundesgericht auf Klage als einzige Instanz Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden und kantonalen Behörden.