Auch gestützt auf die Grundrechte der Bundesverfassung kann die Umsetzung einer Bundesaufgabe nicht eingefordert werden. Selbst wenn deren Verletzung in Nichterfüllung einer Bundesaufgabe erfolgt77, ist grundsätzlich wiederum der Gesetzgeber gefragt, das richterliche Urteil zu befolgen. Eine Sanktion wird zudem verunmöglicht durch den Umstand, dass Bundesgesetze für die richterlichen Behörden massgeblich sind78. Ein Gang vor internationale Gerichte (EGMR) hat andere Hindernisse zu überwinden: Der Einzelne kann sich ausschliesslich auf Grundrechte der Konventionen berufen, nicht aber auf Rechte oder gar Aufgabennormen der Bundesverfassung79.