Ein erstes und wichtiges Ergebnis ist die Feststellung, dass eine Verletzung des Verfassungsauftrags vorliegt. Eine solche Feststellung wird jedoch nur ausnahmsweise von einer amtlichen Stelle erfolgen. Insbesondere können Gerichte nur selten darüber befinden, ob eine Bundesaufgabe hinreichend erfüllt wird. Dies auch deswegen, weil die Verletzung eines Verfassungsauftrags regelmässig keine justiziablen Folgen zeitigt75. Ein Einzelner kann aus Aufgabennormen der Bundesverfassung keine Rechte ableiten. Es besteht kein subjektiver Anspruch auf Umsetzung eines Verfassungsauftrags; Aufgabennormen sind vielmehr objektives Recht76.