Solange die von der Verfassung erteilten Aufträge erfüllt werden können, ist dagegen nichts einzuwenden. In diesem Sinn hat sich THOMAS FLEINER im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der beruflichen Vorsorge geäussert74: „Die Verfassung kann [den Gesetzgeber] nicht dazu verpflichten, Gesetze zu erlassen, die letztlich volkswirtschaftlich nicht mehr tragbar sind. Er muss seine verfassungsrechtliche Verpflichtung in den Kontext der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten und Verhältnisse stellen. Die Verfassung verlangt vom Gesetzgeber nicht Unverhältnismässiges.“