Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Möglichen erfolgt. Im Zusammenhang mit Volksinitiativen ist allgemein anerkannt, dass undurchführbare Volksbegehren für ungültig erklärt werden können64. Die Auslegung bestehender Normen kann daher nicht zu einer Vorgabe an den Bund führen, die zu erreichen unmöglich wäre. c) Umsetzung Der Bund darf und muss alles vorkehren, was nötig und geeignet ist, damit er die ihm von der Bundesverfassung spezifisch zugewiesenen Aufgaben erfülle65.