Besonderheiten ergeben sich – zweitens – aus der Punktualität von Verfassungsnormen. Gerade Aufgabenzuweisungen wurden im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte einzeln und aufgrund unterschiedlichster Motive in die Verfassung eingefügt62. Eine besondere Systematik lässt sich auch mit der neuen, nachgeführten Verfassung nicht herleiten. So gesehen sind Verfassungsnormen grundsätzlich untereinander gleichrangig63. Dies gilt auch im Verhältnis von Grundrechten und Aufgabennormen, aber ebenso innerhalb dieser Kategorien. Freilich ist dadurch der Vorrang einer Bestimmung in einem konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen.