ment. Die Auslegungselemente sind unter sich gleichwertig und werden nebeneinander berücksichtigt; man spricht von Methodenpluralismus60. Besonderheiten ergeben sich aber – erstens – aus der Offenheit von Verfassungsnormen. Aufgabennormen, aber auch Grundrechte, sind alles andere als detailliert. Aus ihrem Wortlaut lassen sich bloss Gegenstand und Zweck, allenfalls einige Rechtsetzungsdirektiven ableiten. Sie werden von den Recht setzenden und Recht anwendenden Behörden konkretisiert. Oder mit den Worten von PIERRE TSCHANNEN61: „Alles weitere ist rechtspolitisches Entscheiden, nicht gehorchendes Erkennen.“