Damit der Bund eine Aufgabe wahrnehmen kann, bedarf er grundsätzlich52 einer Grundlage in der Bundesverfassung. Diese Aufgabenzuweisungen finden sich im Wesentlichen in den Art. 54–135 BV betreffend die Zuständigkeiten. Aufgaben des Bundes können sich aber auch aus anderen Verfassungsartikeln ergeben53. Die Begriffe Aufgabe, Zuständigkeit und Kompetenz beschreiben jeweils unterschiedliche Perspektiven desselben Verständnisses: Zentraler Begriff ist die Zuständigkeit; sie begründet eine Aufgabe des Bundes. Oder mit PETER SALADIN: „,Zuständigkeit’ bedeutet Befugnis und Verpflichtung.“54 Auf