II. Aufgaben der Armee Die Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee wird sich im Wesentlichen darauf konzentrieren, ob die vorgeschlagene Reduktion der primär auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs ausgerichteten Mittel mit dem Verteidigungsauftrag gemäss Art. 58 Abs. 2 BV vereinbar sei. In diesem Zusammenhang sind die Aufgaben der Armee (nachfolgend 3.) und die übrigen armeerelevanten Normen der Bundesverfassung (nachfolgend 2.) auszuleuchten.