Der Ablauf der Haushaltsführung bestimmt sich wie folgt: - Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre (Art. 19 FHG). - Die Bundesversammlung beschliesst jährlich einen Voranschlag gestützt auf den ihr vom Bundesrat unterbreiteten Entwurf (Art. 29 FHG). - Nach Ablauf des Voranschlagsjahres unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die Staatsrechnung.