Die Finanzordnung auf Bundesebene wird von weiteren Verfassungsnormen beeinflusst43: - Art. 126 BV legt inhaltliche Grundsätze der Haushaltsführung fest; er bestimmt, dass der Bundeshaushalt auf Dauer ausgeglichen sein muss44. - Art. 170 BV fordert von der Bundesversammlung, dass sie die Massnahmen des Bundes auf ihre Wirksamkeit (einschliesslich des effizienten Mitteleinsatzes) überprüft45. - Hinzu kommen die Bestimmungen betreffend die Einnahmen des Bundes in Form von Steuern und Zöllen (Art. 127–134 BV) sowie die Regelung betreffend den Finanzausgleich (Art. 135 BV).