b) Ausnahme: Armeeorganisation als Parlamentsverordnung Die Organisation der Armee weicht vom Grundsatz der Organisationskompetenz des Bundesrates ab. Die politische Bedeutung der Armeeorganisation hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, sich die Organisationskompetenz selber vorzubehalten. Er hat – gestützt auf Art. 60 BV34 – in Art. 93 Abs. 1 MG festgeschrieben: „Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige.“