Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen vorbehalten, Aufgaben aus der Verwaltung auszugliedern (Art. 178 Abs. 3 BV)29. Ausserdem regelt die Bundesversammlung die Grundfragen der Verwaltungsorganisation (Art. 164 Abs. 1 Bst. g BV) im Rahmen des Regierungs- und Verwal- tungsorganisationsgesetzes30. Im Übrigen ist es Aufgabe des Bundesrates, die Organisation der Bundesverwaltung auf dem Verordnungsweg zu regeln31. Innerhalb der Departemente treten Departementsverordnungen, allenfalls Amtsverordnungen hinzu32. Sie regeln die Einzelheiten. Der Bundesrat gliedert die Bundesverwaltung nach Kriterien der Zweckmässigkeit und der Effizienz sowie aufgrund politischer Über- legungen33.