a) Grundsatz: Organisationskompetenz des Bundesrates Die Armee ist rechtlich gesehen Teil der Bundesverwaltung26. Ihre Organisation folgt damit grundsätzlich den Regeln über die Organisation der Bundesverwaltung. Die Grundlage bildet Art. 178 Abs. 1 BV27: „Der Bundesrat leitet die Bundesverwaltung. Er sorgt für ihre zweckmässige Organisation und eine zielgerichtete Erfüllung der Aufgaben.“ Gewisse Strukturelemente regelt die Verfas-