7. Ein solches Aufwuchskonzept ist zulässig, soweit es eine strategische Bedrohungsanalyse und Frühwarnung institutionalisiert, den Aufwuchs in den Bereichen Organisation, Material und Personal plant und den Erhalt des militärischen Denkens und Handelns gewährleistet. 8. Der Entwicklungsschritt 2008/11 bewegt sich in diesem aufgezeigten Rahmen und ist daher verfassungskonform. Regeste: Constitutionnalité de l’étape de développement 2008/11 de l’armée suisse. Mission de l’armée, art. 58, al. 2, Cst., et conditions de concrétisation de la mission