3. Der Verteidigungsauftrag in Friedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unternommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können. 4. Er verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem Zeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriegerischen Angriff durchführen zu können. Beurteilung des Entwicklungsschritts 2008/11