1. Art. 58 BV enthält einen verbindlichen (Verteidigungs-)Auftrag, der durch die zuständigen Behörden – in erster Linie durch den Gesetzgeber – umgesetzt werden muss. Wie dies geschieht, ist insbesondere durch Auslegung des verfassungsmässigen Auftrags festzulegen. 2. Die Verteidigung richtet sich nach der Bedrohung. Der Verteidigungsbegriff kann sich daher mit der Veränderung einer Bedrohungslage dynamisch weiterentwickeln und der Gesetzgeber kann den Begriff zeit- und bedrohungsgerecht konkretisieren.