{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nArt. 58 BV folgt nach seiner Entstehungsgeschichte zunächst einem traditionellen Verständnis und\nbezeichnet die militärische Verteidigung als Antwort auf einen konventionellen kriegerischen Angriff. Der Verteidigungsbegriff von Art. 58 BV ist allerdings weiter gefasst und offen für den Einbezug der Abwehr neuer Bedrohungsformen: Bereits in den Materialien zum Militärgesetz in der Fassung von 1995 zeichnete sich ab: Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum des Staates sowie auf die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren\nSinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und\nBürger. Oder mit den Worten von Bundesrat VILLIGER: „Wenn in diesem Armeeauftrag die Verteidigung der Schweiz gefordert wird, ist das überhaupt nicht geographisch gemeint, sondern es geht\nbei der Verteidigung auch um Werte, es geht um Kultur, um Identitäten.“\n\nDer Versuch einer Definition des Verteidigungsbegriffs von Art. 58 Abs. 2 BV könnte folgendermassen lauten: Verteidigung ist die Anwendung oder Androhung von militärischer Gewalt zur\nrechtzeitigen Abwehr einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses.\n\nDie Verteidigung richtet sich nach der Bedrohung. Verteidigung ist die bedrohungsgerechte Abwehr. Besteht Klarheit über die Bedrohung, klärt sich auch die Bedeutung der Verteidigung. Ändert\nsich die Bedrohung, ändert sich auch der Begriff der Verteidigung. Der Begriff der Verteidigung hat\nsodann Konsequenzen auf die bereit zu stellenden Instrumentarien. Einige Bereiche der Verteidigung können von der Armee, andere Bereiche von anderen Instrumenten der Sicherheitspolitik\nabgedeckt werden. Die Bedrohung ist demzufolge in jeder Begriffsklärung der Verteidigung mit\neinzubeziehen.\n\nEs ist demnach verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Verteidigungsbegriff mit der\nveränderten Bedrohungslage eine neue Bedeutung erhält und sich dynamisch weiterentwickelt.\nEbenso wenig ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den Begriff zeit- und bedrohungsgemäss konkretisiert. Dies ändert aber nichts daran, dass die militärische Verteidigung eines konventionellen kriegerischen Angriffs nach wie vor auch als Teil der Verteidigung im Sinne von Art. 58\nAbs. 2 BV zu gelten hat.\n\nVon der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder\nsogar der Bestände zu verlangen, verkennt im Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und\ndie Notwendigkeit, diese zu konkretisieren.\n\n4. Umsetzung des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags\nder Armee\nDie Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist ein Verfassungsauftrag. Am\nZiel der Verteidigung ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 65\nGutachten\n\nFriedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unternommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können. Es\nist die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel hinsichtlich der Faktoren Kräfte, Raum, Zeit und Information auf die Erreichung der Ziele auszurichten. In diesem Sinn können Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages aufgestellt werden:\n\nEine erste Richtlinie setzt beim Faktor Information an: Es ist sicherzustellen, dass der Bund die\nBedrohungslage laufend analysiert. Nur gestützt auf eine realistische Analyse der strategischen\nRisiken ist es möglich, die Armee in Bezug auf Kräfte, Raum und Zeit zu befähigen, auf eine gewaltsame Bedrohung strategischen Ausmasses zu reagieren.\n\nEine zweite Richtlinie betrifft die Verfügbarkeit der Mittel zur Verteidigung. Die Verfassung verlangt,\ndass im Rahmen der verfügbaren Ressourcen alles Erforderliche getan wird, damit bei entsprechender Bedrohung die richtigen Kräfte zur richtigen Zeit verfügbar sind, um eine Bedrohung strategischen Ausmasses abzuwehren. Die Zeit zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel ist dabei in\nBezug zur bedrohungsabhängigen Vorwarnzeit zu setzen.\n\nEine dritte Richtlinie bezieht sich auf die Fähigkeit, im Falle einer Bedrohung die Mittel wirksam\nzum Einsatz zu bringen. Angesprochen ist das Vorhandensein einer tauglichen Doktrin, einer funktionierenden Führungsstruktur und der geschulten Fähigkeit zum Einsatz der Mittel. Mit anderen\nWorten: Militärisches Denken und Handeln muss aufrechterhalten werden.\n\nDer Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem\nZeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriegerischen Angriff durchführen zu können.\n\n5. Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee\nMit dem Entwicklungsschritt 2008/11 will der Bundesrat die Fähigkeiten der Armee für die Raumsicherung und die subsidiären Einsätze verstärken. Oder allgemein gesprochen: Er beabsichtigt eine\nVerlagerung der Gewichte von der Verteidigung eines konventionellen Angriffs hin zu den sog.\nwahrscheinlichen Einsätzen der Armee. Die Raumsicherung zählt dabei zur Verteidigung.\n\nMit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung geht eine Reduktion der auf die Abwehr eines\nkonventionellen militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel einher. Die verbleibenden Verbände sollen sog. Aufwuchskerne bilden, welche die Kompetenz zur Abwehr eines militärischen Angriffs erhalten und weiterentwickeln.\n\n"}