{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n „Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie\nverteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der\nAbwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung\nanderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.“\n\nArt. 58 Abs. 2 BV ist ein Ergebnis der Totalrevision der Bundesverfassung von 1999. In der Bundesverfassung von 1874 fanden sich keine entsprechenden Bestimmungen über die Aufgaben der\nArmee. Inhaltlich geht Art. 58 Abs. 2 BV aus Art. 1 des Militärgesetzes (Bundesgesetz über die\nArmee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995, MG; SR 510.10) hervor. Dessen Materialien\nkönnen demzufolge für die Auslegung von Art. 58 Abs. 2 BV herangezogen werden.\n\nBotschaft und Entwurf zu Art. 1 MG sahen noch keine Gewichtung der Aufgaben der Armee vor. In\nder Parlamentarischen Beratung wurde jedoch eine Priorisierung zugunsten der Kriegsverhinderung und Verteidigung vorgenommen. Art. 1 MG trat mit folgendem Wortlaut in Kraft:\n\n„1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens\nbei.\n2\nSie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.\n3\nIm Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem:\na. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei\nder Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;\nb. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei\nder Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle\nvon Katastrophen im In- und Ausland;\nc. friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten.“\n\nIn dieser Hinsicht unkommentiert sind die Aufgaben der Armee in die Verfassung aufgenommen\nworden. Die Rangordnung der Armeeaufträge ist damit Sinngehalt von Art. 58 Abs. 2 BV nach folgender Lesart geworden: Hauptaufgabe der Armee ist Kriegsverhinderung und Verteidigung von\nLand und Bevölkerung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher\nLagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben – etwa die Friedensförderung – vorsehen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 63\nGutachten\n\n2. Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Umsetzung eines Verfassungsauftrags\nArt. 58 BV zählt zu den Aufgabennormen der Bundesverfassung. Er ist als verbindlicher Auftrag\nformuliert.\n\nIn der Frage, ob ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, steht dem Gesetzgeber kein Spielraum zu. Das Nichtumsetzen eines Auftrages ist eine Verletzung der Bundesverfassung.\n\nDie Frage, wie ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, kann dagegen nicht in absoluter\nForm beantwortet werden. Vielmehr ist es zunächst eine Frage der Auslegung, was der Auftrag\nüberhaupt verlangt. Sodann verlangt jeder Verfassungsauftrag nach Konkretisierung; der Gesetzgeber entscheidet hierbei auch nach politischen und rechtspolitischen Kriterien.\n\nDie Auslegung eines Verfassungsauftrags folgt grundsätzlich den Regeln der Auslegung einfachen\nRechts anhand der bewährten Elemente (Methodenpluralismus von grammatischer, systematischer, historischer, geltungszeitlicher und teleologischer Auslegung).\n\nEine Besonderheit ergibt sich – erstens – aus der Offenheit von Verfassungsnormen. Aufgabennormen sind alles andere als detailliert. Aus ihrem Wortlaut lassen sich bloss Gegenstand und\nZweck, allenfalls einige Rechtsetzungsdirektiven ableiten. Sie werden von den Recht setzenden\nund Recht anwendenden Behörden konkretisiert.\n\nBesonderheiten ergeben sich – zweitens – aus der Punktualität von Verfassungsnormen. Gerade\nAufgabenzuweisungen wurden im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte einzeln und aufgrund unterschiedlichster Motive in die Verfassung eingefügt. Eine besondere Systematik lässt sich nicht\nherleiten; untereinander sind sie grundsätzlich gleichrangig.\n\nZur Umsetzung eines Verfassungsauftrags darf und muss der Bund alles vorkehren, was nötig und\ngeeignet ist, damit er die ihm von der Bundesverfassung spezifisch zugewiesenen Aufgaben erfüllt.\nVerfassungsaufträge richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Dieser ist gehalten, den Auftrag umzusetzen und die Aufgabennorm zu konkretisieren. Zu diesem Zweck erlässt er Ausführungsgesetze.\n\nDie Verfassung bildet daher den Widerstreit politischer Anliegen ab. Ihre Normen können sich entgegenstehende Interessen verfolgen. Die politischen Anliegen konkurrieren gleichzeitig um die\nZuteilung der verfügbaren finanziellen Ressourcen. Es ist am Gesetzgeber, den Ausgleich zwischen verschiedenen konkurrierenden Verfassungsaufträgen zu schaffen. Dazu zählt auch das Ziel\neines ausgeglichenen Bundeshaushalts und einer volkswirtschaftlich tragbaren Steuerlast. Der\nGesetzgeber hat demzufolge zwar die für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlichen Ressourcen\nbereitzustellen; gleichzeitig begrenzt die Gesamtheit der verfügbaren Ressourcen die Anforderungen an die Erfüllung eines Verfassungsauftrages.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 64\nGutachten\n\n3. Inhalt des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags der\nArmee\nArt. 58 Abs. 2 Satz 1 BV definiert den verfassungsmässigen Verteidigungsauftrag der Armee: „Die\nArmee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das\nLand und seine Bevölkerung.“ Verteidigung ist eine verfassungsrechtliche Kernaufgabe der Armee.\n\n"}