{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nAnlässlich der Auslegung des verfassungsmässigen Verteidigungsbegriffs haben wir festgehalten,\ndass der Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV nicht verlangt, dass die Armee zum heutigen\nZeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen modernen Gegner\ndurchführen zu können.\n\nDie Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist jedoch ein Verfassungsauftrag. Am Ziel der Verteidigung eines konventionellen Angriffs ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in Friedenszeiten wird erfüllt, wenn alles Erforderliche unternommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische Mittel entgegensetzen zu können.\n\nDie Raumsicherung zählt zur Verteidigung; der verfassungsmässige Verteidigungsauftrag wird\nallerdings nicht erfüllt, wenn sich die Armee auf Raumsicherung beschränkt. Dies insbesondere mit\nBlick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 58 BV.\n\nDie Verfassung kann allerdings keine detaillierten Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags geben. Eine solche Erwartung verkennt die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren.\n\nGrobe Richtlinien können sich allerdings aus den bisherigen Erkenntnissen ergeben250. Erforderlich\nsind:\n- eine institutionalisierte strategische Bedrohungsanalyse und Frühwarnung;\n- eine der Bedrohungsanalyse angepasste Planung des Aufwuchses;\n- der Erhalt des militärischen Denkens und Handelns (Doktrin, Führungsstruktur, Schulung).\n\n249\nAB 2006 N 1434 (Antrag Minderheit).\n250\nVgl. Ziff. III/3/a hiervor.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 61\nGutachten\n\nc) Verfassungsrechtliche Richtlinien zu einem Aufwuchskonzept\nAn diese Richtlinien zum Erhalt der Verteidigungskompetenz hat auch ein Aufwuchskonzept anzuschliessen. Aufwuchs erfolgt gemäss Definition in den Bereichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal. Insbesondere ist sicherzustellen, dass durch heutige Entscheide ein\nspäterer Aufwuchs nicht verunmöglicht oder übermässig erschwert wird.\n\nIm Bereich Material erfährt der Aufwuchs eine allfällige Beschränkung durch die vorhandenen (finanziellen) Ressourcen und die verfügbaren Rüstungsgüter. In diesen Bereichen konzeptionelle\nÜberlegungen anzustellen, dürfte wohl sicherheitspolitisch nicht verfehlt sein. Allerdings können\nsolche Richtlinien nicht direkt aus der Verfassung abgeleitet werden.\n\nIm Bereich Personal ist ein (insbesondere zeit-)kritischer Faktor das Heranbilden einer Kadergeneration in genügender Anzahl251. Ausserdem besteht die Gefahr, durch heutige Entscheide den\nAufwuchs in personeller Hinsicht zu beschränken252.\n\nZur Frage nach der vorgängigen Definition eines Aufwuchsziels ist folgendes festzuhalten: Gemäss Bundesrat können die konkreten Massnahmen eines Aufwuchses erst dann festgelegt werden, „wenn sich die konkrete Bedrohung herausbildet, weil diese erst bestimmt, wozu die Armee\naufwachsen muss und was dafür nötig ist. Jede Festlegung zum vornherein würde riskieren, dass\nman sich falsch orientiert.“253 Dies ist trotz der Konzeption einer relativen – also bedrohungsgerechten – Aufwuchsfähigkeit nur teilweise richtig. Die Verfassung gibt das Ziel einer – auch – militärischen Landesverteidigung vor. In diese Richtung muss eine Aufwuchsfähigkeit bestehen und\ngeplant sein. Eine konkrete Bedrohung liegt zwar nicht vor; das Leistungspotenzial moderner\nStreitkräfte kann jedoch als Massstab dienen.\n\nd) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11\nDie Konzeption des Entwicklungsschrittes 2008/11 bewegt sich im Rahmen der aufgestellten Richtlinien. Die strategische Bedrohungsanalyse bleibt erhalten. Eine – zurzeit noch eher konzeptionelle\n– Aufwuchsplanung besteht. Der Bundesrat hat den Aufwuchskern so konzipiert, dass die verbleibenden, auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel die Aufrechterhaltung der Verteidigungskompetenz ermöglichen. Der Kräfteansatz ist so\ngeplant, dass aus dem bestehenden Aufwuchskern heraus eine Erstellung der Verteidigungsfähigkeit nach heutiger Einschätzung möglich erscheint. Soweit der Entwicklungsschritt 2008/11 eine\nReduktion der primär auf die Abwehr eines konventionellen Angriffs ausgerichteten Mittel, verbunden mit einem Aufwuchskonzept, betrifft, ist er verfassungskonform.\n\n251\nVgl. ALB XXI, BBl 2001 993.\n252\nNach heutigen Vorstellungen wird der personelle Aufwuchs durch die Reaktivierung bereits aus\ndem Militärdienst entlassener Jahrgänge umgesetzt; vgl. Die Zusammenfassung zur Studie\n„Durchhaltefähigkeit und Aufwuchs“ des Planungsstabes der Armee. An dieser Stelle ist jedoch\nauf die sich ohnehin mit der allgemeinen Wehrpflicht gemäss Art. 59 BV reibende Rekrutierungspraxis verwiesen: Der Schweizer, der im Zuge der Rekrutierung für militärdienstuntauglich erklärt\nwird, kann nicht durch Reaktivierung eines Jahrganges zurück in den Prozess geholt werden. Eine tiefe Rekrutierungsquote präjudiziert folglich auch die Möglichkeit eines späteren Aufwuchses.\n253\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 62\nGutachten\n\nV. Zusammenfassende Würdigung und Beantwortung der Gutachterfragen\n1. Der Verfassungsauftrag der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV\nDie Bundesverfassung definiert die Aufgaben der Armee in Art. 58 Abs. 2 BV (Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101):\n\n"}