{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n - Der Bund ist im Bereich der Sicherheit verstärkt zuständig; Gefahren und Störungen erreichen die Schwelle bundesweiter Dimension.\n- Die Instrumente der Bundesintervention und der Bundesexekution ermöglichen eine Einflussnahme in den kantonalen Hoheitsbereich.\n- Bundesrat und Parlament sind in der Lage, verfassungsunmittelbares Recht zu setzen.\n\nAllen Massnahmen ist gemeinsam: Notrecht liegt nicht vor, alle skizzierten Massnahmen finden im\nRahmen der geltenden Verfassung statt.\n\nAnders liegen die Dinge beim echten Staatsnotstand: In ausserordentlichen Lagen233, in denen die\nExistenz der Schweiz als Staat in Frage steht, sind die Behörden befugt und verpflichtet, alle erforderlichen Massnahmen zum Schutz des Landes zu treffen234. Während der beiden Weltkriege führte der Bundesrat das Land gestützt auf die Vollmachtenbeschlüsse der Bundesversammlung. Sie\nerteilten ihm „Vollmacht und Auftrag, die zur Behauptung der Sicherheit, Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz (…) erforderlichen Massnahmen zu treffen.“235 Die ordentliche Verfassung\nmochte als Grundgerüst dienen, doch hatte entgegenstehendes Verfassungsrecht allen Massnahmen zu weichen. In dieser Situation liegt echtes Notrecht vor. Mögliche Szenarien solcher ausserordentlicher Lagen bilden der Landesverteidigungsfall oder ein Bürgerkrieg236.\n\nAuf die Begrifflichkeit der Verteidigung im Sinne von Art. 58 BV übertragen, bedeutet dies: Verteidigungsoperationen dürften wohl im Rahmen ausserordentlicher Lagen und damit unter dem Regime echten Notrechts stattfinden. Raumsicherungsoperationen dürften dagegen lange unter dem\ngeltenden Verfassungsrecht erfolgen. Allerdings wird ab einer bestimmten Eskalationsstufe sowohl\nder äusseren wie auch der inneren Sicherheit die Situation hin zur ausserordentlichen Lage umschlagen. Ab diesem Zeitpunkt wird echtes Notrecht in Frage kommen. Wird eine Gegenkonzentra-\ntion237 erforderlich, dürfte diese Schwelle irgendwann erreicht sein. Es sei daran erinnert: Während\n\n233\nDie militärische Lagedefinition erkennt in der ausserordentlichen Lage eine Situation, die für eine\ngrosse Zahl von Einwohnern eines Gebietes als bedrohlich erlebt wird, den normalen Lebensgang massiv stört oder verunmöglicht und daher Notrecht legitimieren kann, vgl. SIPOL B 2000,\nBBl 1999 7720.\n234\nAUBERT, Droit constitutionnel, Rz. 1539 ff.; BELLANGER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 80 Rz. 35 ff.; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1803 f.; TSCHANNEN, Staatsrecht,\n§ 10 Rz. 11; vgl. auch die Literaturhinweise bei AUBERT und BELLANGER, a.E.\n235\nHier in der Formulierung des Vollmachtenbeschlusses von 1939: Bundesbeschluss über Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität vom 30. August\n1939, AS 1939, 769 f.; für den Ersten Weltkrieg vgl. den Bundesbeschluss betreffend Massnahmen zum Schutze des Landes und zur Aufrechterhaltung der Neutralität vom 3. August 1914, AS\n1914, 347 f.; zu den Vollmachtenregimes vgl. ZACHARIA GIACOMETTI, Das Vollmachtenregime der\nEidgenossenschaft, Zürich 1945; zur Legalität des Vollmachtenregimes vgl. den Lehrstreit zwischen ZACHARIA GIACOMETTI, Die gegenwärtige Verfassungslage der Eidgenossenschaft, Sonderdruck aus der Schweizerischen Hochschulzeitung, Sept./Okt. 1942, Heft 3, XVI. Jahrgang, Zürich 1942, S. 1–16, und DIETRICH SCHINDLER (sen.), Notrecht und Dringlichkeit, Zürich 1942, S. 1–\n49.\n236\nTSCHANNEN, Staatsrecht, § 10 Rz. 14.\n237\nEntspricht ungefähr der ehemaligen dynamischen Raumsicherungsoperation, Vgl. OF XXI, Ziff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 58\nGutachten\n\nder beiden Weltkriege hat die Schweizer Armee nach heutiger Diktion keine Verteidigungsoperationen, sondern Raumsicherungsoperationen durchgeführt. Gerade im Bereich der (ehemaligen)\npräventiven Raumsicherung ist jedoch dem Umstand Rechung zu tragen, dass während langer Zeit\ndie geltende Verfassung zu beachten ist.\n\nd) Umsetzung durch den Entwicklungsschritt 2008/11\nRaumsicherung zählt zur Verteidigung gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Die Konzeption der Raumsicherung im Rahmen des Entwicklungsschrittes 2008/11 respektiert die Aufgabenverteilung zwischen\nBund und Kantonen im Bereich der Sicherheit. Die subsidiären Einsätze erfolgen auf Ersuchen der\nKantone und belassen ihnen damit ihre Kompetenzen. Soweit der Entwicklungsschritt 2008/11 eine\nGewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung und zu den subsidiären Einsätzen betrifft, ist er verfassungskonform.\n\n3. Verteidigungskompetenz und Aufwuchs\n\nDas letzte Kapitel befasst sich schliesslich mit der Kompetenz zur Verteidigung sowie dem Aufwuchs. Zunächst ist zu klären, was unter den beiden Begriffen zu verstehen ist (a). Sodann sind\nverfassungsrechtliche Richtlinien zu entwerfen, einerseits für den Erhalt der Verteidigungsfähigkeit\n(b), andererseits den Aufwuchs (c).\n\na) Zu den Begriffen Verteidigungskompetenz und Aufwuchs\nDer Entwicklungsschritt 2008/11 strebt eine Reduktion der primär auf die Abwehr eines konventionellen Angriffs ausgerichteten Mittel an. Die verbleibenden Mittel sollen die Armee allerdings dazu\nbefähigen, die Kompetenz zur Abwehr eines derartigen Angriffs zu erhalten. Diese sog. Aufwuchskerne sollen die Grundlage für einen späteren Aufwuchs sein.\n\n"}