{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nDer Blick auf das Aufgabenspektrum der Raumsicherung bestätigt dies: Es handelt sich um militärische Aufgaben. Der Unterschied zu den Verteidigungsoperationen besteht in der Form der Bedrohung. Die Verteidigungsoperationen reagieren auf einen militärischen Angriff, auf eine sog.\nsymmetrische (konventionelle) Bedrohung224. Raumsicherungsoperationen sind die Antwort auf\neine asymmetrische Bedrohung bzw. schaffen günstige Voraussetzungen für die Verteidigungsoperation. In beiden Fällen handelt es sich jedoch um eine Bedrohung strategischen Ausmasses.\n\nInsgesamt kann festgehalten werden: Raumsicherung zählt zur Verteidigung gemäss Art. 58 Abs.\n2 BV. Selbstredend deckt sie nur einen Teilbereich des verfassungsmässigen Verteidigungsauftrags ab und kann diesen nicht ausfüllen. Am Ziel einer militärischen Verteidigung im Fall eines\nkonventionellen militärischen Angriffs ist festzuhalten225. So gesehen ist der Bund nur teilweise frei\nin der Festlegung der Schwergewichte zwischen diesen beiden Aufgaben 226.\n\nb) Subsidiäre Einsätze und Raumsicherung mit Berührungsfläche zur kantonalen\nPolizeihoheit\nDie Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit ist oben\n(Ziff. II/2/b) dargelegt worden. Kurz zusammengefasst: Grundsätzlich sind die Kantone auf ihrem\nGebiet für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit zuständig. Der Bund kann aufgrund spezifischer Zuständigkeiten in Einzelbereichen handeln. Darüber hinaus verfügt er über eine eigene\nKompetenz zu Wahrung der inneren Sicherheit, wenn ein Sicherheitsproblem eine bundesweite\nDimension annimmt.\n\nWeitgehend unproblematisch aus verfassungsrechtlicher Sicht sind die gegenwärtigen subsidiären\nEinsätze der Armee227. Sie finden auf der Grundlage von Gesuchen der Kantone und gestützt auf\nBeschlüsse der Bundesversammlung statt. Die Grundlage für das Handeln des Bundes geht zum\nTeil bereits aus völkerrechtlichen Verpflichtungen hervor228. Die Einsatzverantwortung liegt bei den\n\n224\nBzw. dissymetrische Bedrohung; vgl. Reglement OF XXI, Ziff. 33.\n225\nVgl. Ziff. III/3 hiervor.\n226\nAnders Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221.\n227\nVgl. den Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee im Assistenzdienst zur Unterstützung des\nKantons Graubünden bei den Sicherheitsmassnahmen im Rahmen der Jahrestreffen des World\nEconomic Forum 2007–2009 in Davos und weitere Sicherheitsmassnahmen, BBl 2007 219; vgl.\ndie Botschaft WEF 2007–2009, BBl 2006 5623, 5627.\n228\nInsbesondere der Einsatz der Armee im Assistenzdienst zugunsten der zivilen Behörden und im\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 56\nGutachten\n\nzivilen, in der Regel kantonalen Behörden229. Bund und Kantone koordinieren ihre Tätigkeiten im\nEinklang mit Art. 57 Abs. 2 BV.\n\nBei Raumsicherungsoperationen liegen Einsatz- und Führungsverantwortung gemäss Reglement\nbei der Armee. Jüngste Ergänzungen zum Reglement weichen jedoch von diesem Grundsatz ab.\nDie Einsatzverantwortung wird in gegenseitigen Absprachen zwischen den zivilen Behörden und\nder Armee geregelt. Die Festlegung der Einsatzart der Armee bei Raumsicherungsoperationen\n(Assistenzdienst/Aktivdienst) durch die politischen Entscheidungsträger (Bundesversammlung,\nBundesrat) erfolgt nach Absprache mit den Gesuch stellenden Behörden230.\n\nDiese Ergänzungen entsprechen der politischen Stimmungslage in Friedenszeiten. Sie ändern\njedoch nichts daran, dass der Bund bei einer bundesweiten Bedrohung originär zuständig ist und\nüber seine Einsatzverantwortung gegenüber der Armee selbst beschliessen kann. Sie ändern auch\nnichts daran, dass unterhalb dieser Schwelle die Kantone zuständig sind und der Bund nur auf\nGesuch der Kantone hin tätig werden darf. Es stellt sich auch die Frage, ob von Raumsicherung\nnicht erst ab der Schwelle einer bundesweiten Bedrohung die Rede sein kann, während unterhalb\ndieser Schwelle subsidiäre Einsätze im Rahmen der Existenzsicherung geleistet werden.\n\nc) Raumsicherung im Grenzbereich zwischen dem Recht in besonderen Lagen und\ndem Recht in ausserordentlichen Lagen\nDie Raumsicherung bewegt sich im Grenzbereich einer weiteren verfassungsmässigen Unterscheidung: jener zwischen dem Recht in besonderen Lagen und dem Recht in ausserordentlichen\nLagen, dem Notrecht.\n\nBei der besonderen Lage handelt sich um eine Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den\nordentlichen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können. Im Unterschied zur „ausserordentlichen Lage“ ist aber die Regierungstätigkeit nur sektoriell betroffen. Typisch ist der Bedarf nach Straffung der Verfahren und rascher Konzentration der Mittel231.\n\nDas Instrumentarium der geltenden Verfassung lässt es zu, in besonderen Lagen die erforderlichen Massnahmen zu treffen. Einige Beispiele sollen dies erläutern232:\n- Die dringliche Gesetzgebung (Art. 165 VB) ermöglicht eine rasche Anpassung der gesetzlichen Grundlagen.\n- Grundrechtseinschränkungen können weiter gehen als in der normalen Lage; die besondere Lage verschiebt die Gewichte in der Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Eingriffs\n(für Freiheitsrechte: Art. 36 Abs. 3 BV).\n\nRahmen des Staatsvertrages mit Frankreich anlässlich des G8-Gipfels in Evian vom 1. bis 3. Juni\n2003, vgl. die Botschaft vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1517, sowie den Bundesbeschluss vom\n19. März, BBl 2003 2889.\n229\nVgl. hierzu die Botschaft WEF 2007–2009, BBl 2006 5628 ff.\n230\nMedienmitteilung VBS vom 14.12.2006.\n231\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7728; vgl. Ziff. III/1/c hiervor.\n232\nVgl. eine ausführlichere Darstellung bei LIENHARD/HÄSLER, Grundlagen, Rz. 103 ff. m.H.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 57\nGutachten\n\n"}