{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nDies führt zu einer Reduktion der primär auf die Abwehr eines militärischen Angriffs ausgerichteten\nMittel (sog. schwere Waffen) zugunsten einer Verstärkung der Verbände, die für die Raumsicherung und für subsidiäre Einsätze vorgesehen sind (Infanterie). Konkret bedeutet dies, dass vier\nzusätzliche Infanteriebataillone, zwei Katastrophenhilfebataillone sowie ein Geniebataillon geschaffen werden216. Die entsprechende Anzahl Truppenkörper entfällt insbesondere bei den Panzertruppen, der Artillerie und der Fliegerabwehr. Neu sollen keine gemischten Verbände (bestehend aus\nAktiv- und Reserveformationen) auf Stufe Bataillon mehr gebildet werden217. Die Umgruppierung\nder Bataillone und der Reserveverbände führt zudem zur Auflösung einer Infanteriebrigade und zur\nReduktion um vier Bataillone. Der Bestand der Armee bleibt jedoch gleich218.\n\nc) Verteidigungskompetenz und Aufwuchs\nMit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung geht eine Reduktion der auf die Abwehr eines\nmilitärischen Angriffs auf die Schweiz ausgerichteten Mittel einher. Die verbleibenden Verbände\nsollen sog. Aufwuchskerne bilden, welche die Kompetenz219 zur Abwehr eines militärischen An-\n\n212\nVgl. insbesondere die Stellungnahme der Schweizerischen Offiziersgesellschaft SOG.\n213\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.\n214\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6223.\n215\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221.\n216\nBR SCHMID SAMUEL, AB 2006 N 1447.\n217\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6229.\n218\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.\n219\nDer Bundesrat verwendet auch den Begriff der Kernkompetenz. Die Gleichsetzung dieses Beg-\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 54\nGutachten\n\ngriffs erhalten und weiterentwickeln220. Diese Verbände schulen das Gefecht der verbundenen\nWaffen und werden nicht durch Aufgaben im Bereich der Raumsicherung und der subsidiären Einsätze gebunden.\n\nIm Fall einer sich abzeichnenden konkreten Verschlechterung des sicherheitspolitischen Umfelds\nund aufgrund politischer Entscheide ist vorgesehen, das Leistungspotenzial der Armee in den Bereichen Doktrin, Organisation, Ausbildung, Material und Personal zu erhöhen. Diesen Vorgang\nbezeichnet der Bundesrat als Aufwuchs221.\n\nGemäss Botschaft zum Entwicklungsschritt 2008/11 können die konkreten Massnahmen eines\nAufwuchses erst dann festgelegt werden, wenn sich eine konkrete Bedrohung herausbildet. So\nverstanden ist der Begriff des Aufwuchses für jede militärische Aufgabe und gegen jede Form der\nBedrohung anwendbar222. Um die Abhängigkeit vom Aufwuchsziel auszudrücken, nennen wir ihn\neinen relativen Aufwuchs.\n\n2. Gewichtsverlagerung zur Raumsicherung\n\nDas vorliegende Gutachten hat zu prüfen, ob der Entwicklungsschritt 2008/11 verfassungskonform\nist oder nicht. Mit der Gewichtsverlagerung hin zur Raumsicherung wird die Klärung mehrerer\nrechtlicher Fragen unumgänglich. Zunächst ist der Begriff der Raumsicherung im begrifflichen Umfeld von Art. 58 BV zu positionieren (a). Raumsicherung steht sodann an mehreren Schnittstellen:\nEinerseits an jener zwischen dem verfassungsmässigen Verteidigungsauftrag des Bundes und der\nkantonalen Polizeihoheit (b). Zweitens an jener zwischen dem Recht in besonderen Lagen und\ndem Recht in ausserordentlichen Lagen (c). Diese Schnittstellen seien im Folgenden angesprochen.\n\na) Zum Begriff der Raumsicherung\nIm Rahmen der operativen Führung ist der Begriff der Raumsicherungsoperationen klar definiert:\nOperationstyp mit dem Ziel, die zivile und militärische Führungs- und Funktionsfähigkeit sowie die\nKontrolle des Territoriums und des Luftraums im Falle einer Bedrohung strategischen Ausmasses\nzu gewährleisten bzw. wiederherzustellen. Im Vordergrund stehen dabei Schutz und Gegenmassnahmen im Verbund mit den zivilen Behörden223.\n\nDie Botschaft zum Entwicklungsschritt 2008/11 verwendet den Begriff der Raumsicherung, nimmt\njedoch die Definition nicht auf. Der Bundesrat geht hingegen auf die militärischen Aufgaben ein,\n\nriffs mit „savoir-faire“ leuchtet allerdings nicht ein; vgl. Botschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222.\n220\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224.\n221\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6224. Der Begriff des Aufwuchses wurde ebenfalls im ALB XXI\nim Zusammenhang mit der personellen Vergrösserung der Armee nach Aktivierung der Reserve\ngenannt. Vorliegend wird Aufwuchs ausschliesslich im Sinn der Botschaft ES 2008/11 verwendet.\n222\nDer Begriff ist aber zu unterscheiden von der Erreichung der Grund- bzw. Einsatzbereitschaft;\nvgl. Reglement Begriffe XXI, Begriffe Grundbereitschaft, Einsatzbereitschaft.\n223\nBegriffsdefinition gemäss Reglement 51.070.1 Raumsicherung Ergänzung zur Operativen Führung XXI (Ergänzung OF XXI); vgl. Ziff III/1/c hiervor.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 55\nGutachten\n\ndie im Rahmen des Objektschutzes zu übernehmen sind. Diese entsprechen ungefähr den im Reglement Operative Führung genannten Aufgaben: Kontrolle des Luftraumes, Schutz wichtiger Objekte, Schutz grösserer Grenzabschnitte, Schutz von Transversalen, Schutz von Schlüsselräumen,\nGegenkonzentration. Der Begriff wird demnach einheitlich verwendet.\n\nRaumsicherung ist ein operativer Begriff. Er ist ein Teil des militärstrategischen Armeeauftrags\n„Raumsicherung und Verteidigung“ gemäss Sicherheitspolitischem Bericht 2000. Mit diesem militärstrategischen Auftrag wird die Verteidigung gemäss Art. 58 BV wahrgenommen. In diesem Sinn\nzählt die Raumsicherung zur Verteidigung gemäss Art. 58 BV.\n\n"}