{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n202\nZur Bedrohungsanalyse unter der Armee 61 vgl. die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Organisation des Heeres (Truppenordnung) vom 30. Juni 1960, BBl\n1996 II 321, 333 ff.\n203\nDie Frage der Verfassungsmässigkeit wurde indessen aus dem Kreis einiger Offiziersgesellschaften angezweifelt. Diese Haltung wurde untermauert durch ein Gutachten, welches durch den\ndeutschen Professor ALBRECHT SCHACHTSCHNEIDER erstattet wurde. Der Gutachter argumentiere\njedoch nicht mit dem schweizerischen Verfassungsrecht, sondern stützte sich auf staatstheoretische Überlegungen. Entsprechend negativ fiel die Bewertung des Gutachtens in der Fachwelt\naus; vgl. RENÉ RHINOW, Ist das Projekt Armee XXI verfassungswidrig? Überlegungen zu einem\ndeutschen Gutachten, NZZ Nr. 151 vom 3. Juli 2001, S. 14.\n204\nVgl. die Studie zum Entwicklungsschritt 2008/11 von PAUL MÜLLER, erwähnt in der NZZ vom\n3. Januar 2007, S. 7.\n205\nAB 2006 N 1434 (Antrag Minderheit).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 52\nGutachten\n\nDer Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit – gemeint ist insbesondere die NATO – untersteht gemäss Art. 140 Abs. 1 Bst. a BV dem obligatorischen Referendum und erfordert die Zustimmung von Volk und Ständen (Art. 142 Abs. 2 BV). Damit kommt der Nichtmitgliedschaft indirekt\nVerfassungsrang zu.\n\nAb dem Zeitpunkt eines militärischen Angriffs auf die Schweiz betrachtet der Sicherheitspolitische\nBericht 2000 die Neutralität der Schweiz als hinfällig206. Die Möglichkeit der Kooperation mit Streitkräften anderer Staaten ist darum ab einem allfälligen Kriegsausbruch in die Konzeption mit einbezogen. Auch der Sicherheitspolitische Bericht 1990207 und bereits der Sicherheitspolitische Bericht\n1973208 haben diese Möglichkeit erwähnt. Vor dem Hintergrund der Blocksituation des Kalten Krieges wurde aber jede präventive Massnahme in diese Richtung abgelehnt. Im Übrigen entspricht\ndie Verteidigung in Kooperation mit fremden Streitkräften ab Beginn der Kriegshandlungen auch\nder schweizerischen Doktrin im Zweiten Weltkrieg209.\n\nIV. Entwicklungsschritt 2008/11\nDie vorangehenden Erörterungen haben sich mit den Verfassungsgrundlagen der Armee und des\nVerteidigungsauftrages insbesondere befasst. Im Folgenden geht es nun darum, die Erkenntnisse\nund Befunde auf den Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee zu übertragen. Zur Beurteilung steht die Frage, ob der Entwicklungsschritt 2008/11 mit Art. 58 BV vereinbar ist.\n\n1. Eckwerte des Entwicklungsschrittes 2008/11\n\na) Keine neue Armeereform\nDer Entwicklungsschritt 2008/11 der Schweizer Armee stellt formal eine Teilrevision der Verordnung der Bundesversammlung über die Organisation der Armee dar; die finanziellen Konsequenzen sollen mit einer Ergänzung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des\nBundeshaushaltes abgesichert werden210. Inhaltlich ist der Entwicklungsschritt 2008/11 nach Ansicht des Bundesrates keine neue Armeereform wie es die Armeereformen 95 und XXI waren, sondern er bewegt sich „innerhalb des Rahmens, der vom Sicherheitspolitischen Bericht 2000 und\nvom Armeeleitbild XXI abgesteckt ist.“211\n\n206\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7689.\n207\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 883.\n208\nSIPOL B 1973, BBl 1973 II 149.\n209\nZur Konzeption einer Zusammenarbeit mit fremden Streitkräften in einem Angriffsfall während\ndes Zweiten Weltkrieges vgl. OSKAR FELIX FRITSCHI, Geistige Landesverteidigung während des\nZweiten Weltkrieges – der Beitrag der Schweizer Armee zur Aufrechterhaltung des Durchhaltewillens Geistige Landesverteidigung, Dietikon-Zürich 1972, S. 72 f.; vgl. auch WERNER RINGS,\nSchweiz im Krieg 1933–1945, Ein Bericht, Düsseldorf 1974, S. 219 ff.\n210\nVgl. Ziff. I/1/c hiervor.\n211\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6222; vgl. die Beurteilung der sicherheitspolitischen Rahmenbedingungen im Einzelnen BBl 2006 6201 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 53\nGutachten\n\nIm Rahmen der Anhörung wurde verschiedentlich gefordert, es sei vor einer neuerlichen Reform\nder Armee und vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Veränderungen seit 2000 ein neuer\nsicherheitspolitischer Bericht auszuarbeiten212. Die Entscheidung darüber ist eine politische. Aus\nverfassungsrechtlicher Sicht erscheint dies nicht zwingend.\n\nFür die vorliegenden Erörterungen kann darauf abgestellt werden, dass der Sicherheitspolitische\nBericht 2000, das Armeeleitbild XXI und das Militärgesetz in der Fassung von 2004 nach wir vor\ndie gültigen Grundlagendokumente der Armee sind. Auch die Aufträge der Armee, die Ausgestaltung der Dienstpflicht und der Armeebestand bleiben unverändert213.\n\nb) Gewichtsverlagerung zur Raumsicherung\nMit dem Entwicklungsschritt 2008/11 will der Bundesrat die Fähigkeiten der Armee für die Raumsicherung und die subsidiären Einsätze verstärken. Oder allgemein gesprochen: Er beabsichtigt eine\nVerlagerung der Gewichte von der Verteidigung eines konventionellen Angriffs hin zu den sog.\nwahrscheinlichen Einsätzen der Armee214.\n\nAls Ursache für die Verstärkung der Fähigkeiten der Raumsicherung und der subsidiären Einsätze\nnennt der Bundesrat die Veränderung der Bedrohung durch den Terrorismus sowie andere neue\nBedrohungsfaktoren wie natur- oder zivilisationsbedingte Katastrophen und die anhaltenden Folgen für den langfristigen Sicherheitsaufwand. Gleichzeitig nennt er aber auch die finanziellen Einschränkungen, die sich aus den Entlastungsprogrammen 2003 und 2004 ergaben 215.\n\n"}