{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nEine zweite Richtlinie betrifft die Verfügbarkeit der Mittel zur Verteidigung. Die Verfassung verlangt,\ndass im Rahmen der verfügbaren Ressourcen alles Erforderliche getan wird, damit bei entsprechender Bedrohung die richtigen Kräfte zur richtigen Zeit verfügbar sind, um eine Bedrohung strategischen Ausmasses abzuwehren. Die Zeit zur Bereitstellung der erforderlichen Mittel ist dabei in\nBezug zur bedrohungsabhängigen Vorwarnzeit zu setzen.\n\nEine dritte Richtlinie bezieht sich auf die Fähigkeit, im Falle einer Bedrohung die Mittel wirksam\nzum Einsatz zu bringen. Angesprochen ist das Vorhandensein einer tauglichen Doktrin, einer funktionierenden Führungsstruktur und der geschulten Fähigkeit zum Einsatz der Mittel. Mit anderen\nWorten: Militärisches Denken und Handeln muss aufrechterhalten werden199.\n\nb) Negativ: Keine Fähigkeit zur Verteidigung aus dem Stand\nDer Verteidigungsauftrag von Art. 58 Abs. 2 BV verlangt hingegen nicht, dass die Armee in jedem\nZeitpunkt in der Lage sein muss, eine Verteidigungsoperation gegen einen konventionellen kriegerischen Angriff durchführen zu können. Dies insbesondere aus folgenden Gründen:\n\nErstens: Die Bedrohung ist zu diffus. Ein konkretes Bild des Gegners einer Verteidigungsoperation\nist zurzeit nicht möglich. Die Schulung der Verteidigung eines konventionellen kriegerischen Angriffs erfolgt denn auch auf taktischer und operativer Stufe anhand eines „Modellgegners“, der sich\nan modernen westeuropäischen Streitkräften orientiert200. Bereits die Armee 95 konnte bloss noch\nAnhaltspunkte für einen Gegner liefern201. Nur die Armee 61 hatte ein derart konkretes Bedro-\n\n199\nVgl. ALB XXI, BBl 2001 984, 993, zu der Hauptschwäche einer reinen Raumsicherungsarmee:\n„Zeitkritischer Faktor für einen solchen Aufwuchs wäre das Heranbilden einer Kadergeneration,\ndie über das Know-how der Führung eines modernen Gefechts (Gefecht der verbundenen Waffen, teilstreitkräfteübergreifende Zusammenarbeit) verfügt.“\n200\nVgl. die Dokumentation „Der moderne Kampf in Europa“, Dokumentation 52.15d, gültig seit 1. Juli\n1999.\n201\nVgl. TF 95, Teil 12, Mechanisierter Gegner (Anhaltspunkte Stufe Kampfgruppe). Die Reglemente\n„Fremde Streitkräfte“, insbesondere Ost, wurden unter der Armee 95 nicht mehr überarbeitet.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 51\nGutachten\n\nhungsbild, dass sie sich präzise auf diese Bedrohung ausrichten und die erforderlichen Mittel und\nFähigkeiten im Voraus schulen konnte202.\n\nZweitens: Bereits die Armee XXI und vor ihr die Armee 95 waren nicht in der Lage, aus dem Stand\nzu kämpfen. Die Armee 95 verfügte zwar über ein System der Bereitschaft, das es ihr erlaubte, mit\nAlarmformationen innert 48 Stunden verfügbar zu sein. Um eine kombinierte Luft-Land-Operation\ndurchführen zu können, war auch die Armee 95 auf eine mehrmonatige Phase der Mobilmachung\ninkl. einsatzorientierter Ausbildung bei erhöhter Bedrohungslage angewiesen bzw. auf den Erwerb\nvon Fähigkeiten, auf die sie aufgrund fehlender Ressourcen verzichtete (Erdkampf der Luftwaffe).\nDiese Situation hat sich mit der Armee XXI weiter verstärkt, ohne dass die Verfassungsmässigkeit\ngrundsätzlich in Frage gestellt worden wäre203. Von der Verfassung eine klare Trennlinie im Erfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt im\nErgebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren.\nAuch die Forderung nach der Aufrechterhaltung einer minimalen Verteidigungsfähigkeit204 mag\nsicherheitspolitisch begründet sein, wird sich aber kaum als Pflicht aus Art. 58 BV ableiten lassen.\n\nDrittens: Die wesensgemäss knapp zur Verfügung stehenden finanziellen Ressourcen zwingen zu\neiner lagegerechten Aufgabenerfüllung. Dies gilt im besonderen Mass für die Planung und den\nEinsatz des sicherheitspolitischen Instrumentariums im Allgemeinen und der Armee im Besonderen. Die auf eine wahrscheinliche Bedrohung ausgerichtete Verteidigungsbereitschaft ist demnach\nauch aus finanzverfassungsrechtlicher Sicht (Art. 167 und Art. 170 BV) konsequent.\n\nc) Aspekt der autonomen Verteidigung\nIn der parlamentarischen Diskussion wurde auch der Aspekt der autonomen Verteidigung einge-\nbracht205. Auf diesen Aspekt muss im vorliegenden Zusammenhang nicht näher eingegangen werden. In der Frage, wie weit die Verteidigung autonom oder in Kooperation mit fremden Streitkräften\nerfolgen kann, weicht der Entwicklungsschritt 2008/11 nicht von der Konzeption der Armee XXI ab.\n\nDie Neutralität ist zwar – vgl. Ziff. II/2/d hiervor – keine Vorgabe des Verfassungswortlauts, wird\naber zurzeit von Bundesrat und Bundesversammlung nicht in Frage gestellt. Sie zählt denn auch\nzu den Rahmenbedingungen der Armee XXI und hat folglich für den Entwicklungsschritt 2008/11\nzu gelten.\n\n"}