{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nEine dritte Aussage knüpft an den thematischen Hintergrund der Verteidigung an. Verteidigung als\nAuftrag einer Armee erfolgt nach den Regeln des strategisch-operativen Denkens. Das Reglement\nOperative Führung XXI erläutert das Wesensmerkmal operativer Führung folgendermassen: „Der\nZweck operativer Führungstätigkeit besteht darin, eine kohärente Gesamtoperation zu planen bzw.\nzu führen und damit die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel auf ein Ziel auszurichten. Die wirkungsvolle Kombination der Merkmale operativer Führung geschieht durch die Beherrschung der\nFaktoren Kräfte, Raum, Zeit und Information.“196 Die schweizerische Doktrin operativer Führung ist\nvon allgemeiner Natur und geht in diesem Punkt auf CARL VON CLAUSEWITZ zurück197. Sie kann als\nDenkmodell auf die strategische bzw. sicherheitspolitische Ebene übertragen werden. Aus der\n\n193\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7698.\n194\nVgl. Ziff. III/1/a hiervor.\n195\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7661.\n196\nOF XXI, Ziff. 92.\n197\nVgl. CLAUSEWITZ, Vom Kriege, Drittes Buch, Kap. VII, S. 88; vgl. hierzu mit Bezug auf die schweizerische Sicherheitspolitik die Reihe von MATTHIAS KUSTER in ASMZ 5/2006, S. 32 f., 6/2006, S.\n39 ff., 7/8/2006, S. 55, 9/2006, S. 46, 10/2006, S. 47 f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 49\nGutachten\n\noperativen Doktrin lassen sich auch Aussagen zum Wesen der Verteidigung und der des Militärischen überhaupt gewinnen: CLAUSEWITZ definiert die Strategie als „Gebrauch des Gefechts zum\nZwecke des Krieges“198. Moderner formuliert hiesse dies: Anwendung oder Androhung militärischer\nGewalt zur Erreichung sicherheitspolitischer Ziele. Die Verteidigungshandlung ist demzufolge die\nAnwendung oder Androhung militärischer Gewalt zur Abwehr eines Angriffes.\n\nDie drei Aussagen zusammengefasst, ergibt folgendes Bild: Ob der Verteidigungsauftrag gemäss\nArt. 58 BV erfüllt werden kann, zeigt sich erst bei Eintreten des prognostizierten Verteidiungsfalls.\nBis dahin wird er erfüllt, indem die erforderlich erscheinenden Vorbereitungen getroffen werden.\nDiese sind abhängig von einer konkreten Vorstellung über eine militärische Bedrohung. Im Hinblick\nauf die Erstellung der Verteidigungsbereitschaft geht es darum, die Gesamtheit der Fähigkeiten\nund Mittel auf eine mögliche Verteidigung auszurichten. Die Faktoren zur Zielerreichung sind Kräfte, Raum, Zeit und Information.\n\ne) Versuch einer Definition\nDer nachfolgende Versuch einer Definition des Verteidigungsbegriffs nach Art. 58 BV sieht sich als\neine mögliche Deutung mit Blick auf die Entstehungsgeschichte von Art. 58 BV sowie unter Berücksichtigung der übrigen Auslegungselemente. Er erhebt keine weiter gehenden Ansprüche und\nist sich bewusst, dass er durch den Gesetzgeber sowie durch die Sicherheitspolitik und deren Umsetzung konkretisiert werden muss.\n\nUnter diesen Vorzeichen könnte eine Definition folgendermassen lauten: Verteidigung ist die Anwendung oder Androhung von militärischer Gewalt zur rechtzeitigen Abwehr einer gewaltsamen\nBedrohung strategischen Ausmasses.\n\nf) Zwischenergebnis\nArt. 58 BV folgt nach seiner Entstehungsgeschichte zunächst einem traditionellen Verständnis und\nbezeichnet die militärische Verteidigung als Antwort auf einen konventionellen kriegerischen Angriff. Der Verteidigungsbegriff von Art. 58 BV ist allerdings weiter gefasst und offen für den Einbezug der Abwehr neuer Bedrohungsformen. Es ist demnach verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen, dass der Begriff mit der veränderten Bedrohungslage eine neue Bedeutung erhält und\nsich dynamisch weiterentwickelt. Ebenso wenig ist es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber den\nBegriff zeitgemäss konkretisiert. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die militärische\nVerteidigung im Falle eines konventionellen kriegerischen Angriffs nach wie vor als Teil der Verteidigung im Sinne von Art. 58 Abs. 2 BV zu gelten hat. Von der Verfassung eine klare Trennlinie im\nErfordernis der Fähigkeiten und der Bereitschaft oder sogar der Bestände zu verlangen, verkennt\nim Ergebnis die Offenheit einer Verfassungsnorm und die Notwendigkeit, diese zu konkretisieren.\n\n3. Verfassungsrechtliche Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrags\n\nDie Verteidigung des Landes und der Schutz seiner Bevölkerung ist ein Verfassungsauftrag. Am\nZiel der Verteidigung ist also von Verfassungs wegen festzuhalten. Der Verteidigungsauftrag in\n\n198\nCLAUSEWITZ, Vom Kriege, Drittes Buch, Kap. I, S. 77.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 50\nGutachten\n\nFriedenszeiten wird nach den bisherigen Erkenntnissen erfüllt, wenn alles Erforderliche unternommen wird, um im Falle einer gewaltsamen Bedrohung strategischen Ausmasses das militärische\nMittel entgegensetzen zu können. Oder operativ gesprochen: Es ist die Gesamtheit der Fähigkeiten und Mittel hinsichtlich der Faktoren Kräfte, Raum, Zeit und Information auf die Erreichung der\nZiele auszurichten. In diesem Sinn können Richtlinien zur Erfüllung des Verteidigungsauftrages\naufgestellt werden.\n\na) Positiv: Bedrohungsanalyse, Bereitstellung der Mittel zur Verteidigung, Fähigkeit zur Verteidigung\nEine erste Richtlinie setzt beim Faktor Information an: Es ist sicherzustellen, dass der Bund die\nBedrohungslage laufend analysiert. Nur gestützt auf eine realistische Analyse der strategischen\nRisiken ist es möglich, die Armee in Bezug auf Kräfte, Raum und Zeit zu befähigen, auf eine gewaltsame Bedrohung strategischen Ausmasses zu reagieren.\n\n"}