{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nZielführend könnte jedoch eine zweite sprachliche Annäherung an den Begriff der Verteidigung\nsein: Die Verteidigung richtet sich nach dem Angriff, nach der Bedrohung. Verteidigung ist die bedrohungsgerechte Abwehr. Besteht Klarheit über die Bedrohung, klärt sich auch die Bedeutung der\nVerteidigung. Ändert sich die Bedrohung, ändert sich auch der Begriff der Verteidigung. Der Begriff\nder Verteidigung hat sodann Konsequenzen auf die bereit zu stellenden Instrumentarien. Einige\nBereiche der Verteidigung können von der Armee, andere Bereiche von anderen Instrumenten der\nSicherheitspolitik abgedeckt werden. Die Bedrohung ist demzufolge in jeder Begriffsklärung der\nVerteidigung mit einzubeziehen.\n\nc) Systematische Auslegung\nDie systematische Auslegung taugt nur beschränkt für die Auslegung von Verfassungsnormen190.\nArt. 58 BV ist genauso punktuell wie die übrigen Aufgabennormen der Bundesverfassung. Aus\nseiner Stellung innerhalb der Verfassung oder aus der Stellung der Verfassungsnorm innerhalb der\nRechtsordnung kann nichts abgeleitet werden. Die systematische Auslegung von Art. 58 BV bringt\nalso keine neuen Erkenntnisse.\n\nd) Geltungszeitliche und teleologische Auslegung\nDie geltungszeitliche Auslegung bezieht zeitbedingte Änderungen im Verständnis einer Norm in die\nAuslegung mit ein191. Die teleologische Auslegung fragt demgegenüber nach dem Sinn einer\nNorm192. Beide Methoden fragen danach, was unter Verteidigung nach dem heutigen Sinn von Art.\n58 BV zu verstehen ist. Sie erlauben grundsätzlich die Anpassung des Begriffs an die heutige und\nkünftige Bedrohungslage.\n\n187\nVgl. SIPOL B 2000, BBl 1999 7660.\n188\nVgl. SIPOL B 1990, BBl 1990 III 883, SIPOL B 2000, BBl 1999 7660.\n189\nDie französische Fassung von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV lautet: „L’armée contribue à prévenir la\nguerre et à maintenir la paix; elle assure la défense du pays et de sa population.“ Die italienische\nFassung lautet: „L’esercito serve a prevenire la guerra e contribuisce a preservare la pace; difende il Paese e ne protegge la popolazione.“\n190\nZur Methode der systematischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1443 ff.; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 97 ff.; RHINOW, Grundzüge, Rz.\n483 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 21 ff.; vgl. auch TSCHANNEN, Auslegung, S. 239;\nTSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 8 ff.; vgl. Ziff. II/1/b hiervor.\n191\nZur Methode der ge Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz.\n1451; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 114 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 28 ff.;\nvgl. auch TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 13 ff.\n192\nZur Methode der teleologischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1452; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 120 ff.; RHINOW, Grundzüge, Rz.\n469 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 33 ff.; vgl. auch TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER,\nVerfassungsrecht, § 9 Rz. 16 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 48\nGutachten\n\nEine erste Aussage lässt sich mit Blick auf den Sinn und Zweck von Art. 58 BV machen. Die Armee\nist ein Mittel des Bundes zur Erreichung der sicherheitspolitischen Ziele193. Die Armee erfüllt ihren\nverfassungsmässigen Auftrag dann, wenn die sicherheitspolitischen Ziele erreicht werden. Zielgrösse der Auftragserfüllung ist damit das Ergebnis. Der Weg zum Ergebnis, die verfügbaren Bestände, die bereitgestellten Mittel oder die gewählte Doktrin sind Elemente zur Erreichung des\nZiels und Gegenstand sicherheitspolitischer Auseinandersetzung. Eine Verletzung der Verfassung\nliegt erst vor, wenn das sicherheitspolitische Ziel nicht erreicht oder die Elemente zur Zielerreichung nach einhelliger Meinung der Experten zur Zielerreichung nicht taugen. Solange man sich\nnicht in diesem Bereich bewegt, kann von einer Verletzung der Verfassung nicht die Rede sein. Ob\nder verfassungsmässige Auftrag zur Verteidigung des Landes erfüllt ist oder nicht, kann definitionsgemäss erst in Zukunft und mit Blick auf eine konkrete Bedrohung beurteilt werden. Mit anderen Worten: Eine Armee in Friedenszeiten kann nicht verteidigen. Bis dahin können allenfalls die\nbereitgestellten Elemente zur Erfüllung dieses Auftrags bewertet werden.\n\nEine zweite Aussage erfolgt mit Bezug auf die Zeit und den damit verbundenen Wandel des Umfeldes, also insbesondere der Bedrohungslage als unmittelbarer Anknüpfungspunkt für die Verteidigung. Eine geltungszeitliche Auslegung von Art. 58 BV muss die Entwicklungen seit der Aufnahme in den Verfassungstext berücksichtigen. Der Entwurf zur totalrevidierten Bundesverfassung\nstammt aus dem Jahr 1996, die parlamentarische Beratung erfolgte im Jahr 1998. Die Norm geht –\nwie bereits mehrfach ausgeführt – auf Art. 1 MG zurück, welcher seit 1. Januar 1995 in Kraft ist\nund sich auf den Sicherheitspolitischen Bericht 1990 bezieht194. Inzwischen hat sich die sicherheitspolitische Lage der Schweiz stark verändert. Der Sicherheitspolitische Bericht 2000 bringt zum\nAusdruck, dass eine konkrete militärische Bedrohung zurzeit nicht ersichtlich und auf längere Zeit\nunwahrscheinlich ist195. Vor diesem Hintergrund kann Art. 58 BV nicht mehr die gleiche Bedeutung\nhaben wie im Zeitpunkt seines Inkrafttretens. Die damalige Anforderung an eine Armee zur Sicherstellung ihrer Verteidigungsbereitschaft gilt so nicht mehr, und ein Bedrohungsbild, nach dem der\nursprüngliche Verteidigungsauftrag hin ausgerichtet werden könnte, fehlt.\n\n"}