{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nDer Begriff der Verteidigung gemäss Art. 58 BV und die sicherheitspolitischen Lagedefinitionen\nsind unabhängig voneinander entstanden. Aus diesem Grund sind sie inhaltlich nicht aufeinander\nabgestimmt. Auch entspricht der Begriff der „ausserordentlichen Lage“ gemäss Art. 58 Abs. 2 BV183\nnicht der ausserordentlichen Lage des Sicherheitspolitischen Berichts 2000. Zur Zuordnung des\nVerteidigungsbegriffs zu den sicherheitspolitischen Lagedefinitionen nur soviel: In einer normalen\nLage ist Verteidigung kein Thema. Hingegen ist es möglich, dass Raumsicherungsoperationen\nbereits in einer besonderen Lage angeordnet werden. Ein kriegerischer Angriff auf die Schweiz\nwürde demgegenüber mit Sicherheit eine ausserordentliche Lage darstellen. Verteidigung im Sinne\nvon Art. 58 BV kann also sowohl in besonderen als auch in ausserordentlichen Lagen stattfinden.\n\ncc) Situierung in Krise, Konflikt, Krieg\nDie drei Begriffe Krise, Konflikt und Krieg beschreiben mögliche Eskalationsstufen einer sich verschlechternden strategischen Lage. Bereits die Krise kann eine Bedrohung strategischen Ausmasses sein, auf welche die Armee im Rahmen einer präventiven Raumsicherungsoperation reagiert.\nVerteidigung im Sinne von Art. 58 BV berührt darum alle drei Begriffe.\n\ndd) Situierung in Ausbildungsdienst, Assistenzdienst, Aktivdienst, Friedensförderungsdienst\nSchliesslich ist die Verteidigung im Rahmen der Dienstarten der Armee gemäss MG einzuordnen.\nHierzu kurz: Verteidigung ist Aktivdienst (Art. 76 ff. MG) über alle Operationstypen. Existenzsicherung wird dagegen im Rahmen des Assistenzdienstes (Art. 67 ff. MG) oder des Ausbildungsdienstes (Art. 41 MG) geleistet, und Friedensförderung findet im Rahmen des Friedensförderungsdienstes (Art. 66 ff. MG) statt.\n\n181\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7721.\n182\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7728.\n183\nVgl. den Wortlaut von Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BV: „Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer\nausserordentlicher Lagen.“\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 46\nGutachten\n\n2. Begriff der Verteidigung gemäss Art. 58 Abs. 2 BV\n\na) Historische Auslegung\nDie bisherigen Aussagen zur Bedeutung von Kriegsverhinderung und Verteidigung stützen sich im\nWesentlichen auf die Materialien zu Art. 58 BV und Art. 1 MG als deren Vorläufer sowie auf die\nsicherheitspolitischen Berichte. Die Auslegung hat sich bisher also auf die historische Methode\nkonzentriert184. Die Aussagen könne wie folgt zusammengefasst werden:\n\nVerteidigung ist die Abwehr eines Angriffs auf die Schweiz, bzw. die Fähigkeit, die Schweiz vor\nAndrohung und Anwendung von Gewalt strategischen Ausmasses zu schützen und zu sichern.\nVerteidigung als Begriff, wie er in die Verfassung Eingang gefunden hat, bezieht sich im Wesentlichen auf die traditionelle militärische Landesverteidigung. Der Verteidigungsbegriff ist jedoch sehr\nweit gefasst und bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum des Staates sowie auf die Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Verteidigungsoperationen im militärischen Sinn reichen von der Raumsicherung über die dynamische Raumverteidigung\nbis hin zum Widerstand in besetztem Gebiet.\n\nEs stellt sich im Folgenden die Frage, ob zusätzliche Erkenntnisse aus anderen Auslegungsmethoden gewonnen werden können.\n\nb) Grammatikalische Auslegung\nDie grammatikalische Auslegung würde an der Wortbedeutung der Verteidigung anknüpfen185.\nVerfassungsnormen als offene Normen sind – vgl. Ziff. II/1/b hiervor – einer grammatikalischen\nAuslegung nur beschränkt zugänglich. Es ist an den zuständigen Behörden, den Verteidigungsauftrag mit Bedeutung zu füllen und den Begriff zu konkretisieren.\n\nGleichwohl kann an dieser Stelle versucht werden, Erkenntnisse aus einer grammatikalischen Analyse zu ziehen. Gemäss einer zeitgenössischen lexikalischen Definition bedeutet Verteidigung die\nAbwehr eines Angriffs186.\n\nMit Blick auf die sicherheitspolitische Bedeutung kann angefügt werden: eines bewaffneten Angriffs\nstrategischen Ausmasses. Mit eingeschlossen ist der drohende Angriff, d.h. die Bedrohung strate-\n\n184\nZur Methode der historischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel,\nBd. I Rz. 1447 ff.; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 101 ff.; RHINOW, Grundzüge, Rz. 475\nff.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 26 f.; vgl. auch TSCHANNEN, Auslegung, S. 242; TSCHANNEN,\nin: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 11 f.\n185\nZur Methode der gramatikalischen Auslegung vgl. AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1438 ff.; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 91 ff.; RHINOW, Grundzüge, Rz.\n462 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 4 Rz. 17 ff.; vgl. auch TSCHANNEN, Auslegung, S. 236;\nTSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz. 6 f.\n186\nWikipedia, Stichwort Verteidigung; die Definitionen der grossen Enzyklopädien unterscheiden\njeweils mehrere Bedeutungen des Begriffs, was einen allgemeinen Zugang erschwert.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 47\nGutachten\n\ngischen Ausmasses187. Ein so verstandener Verteidigungsbegriff fügt sich in den sicherheitspolitischen Sprachgebrauch gut ein188. Allein auf grammatikalischem Weg kann aber die Bedeutung des\nVerteidigungsauftrags nicht geklärt werden. Auch der Beizug des französischen und des italienischen Normtextes führt zu keinem weiteren Erkenntnisgewinn189.\n\n"}