{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n c) Situierung und verwandte Begriffe\n\naa) Existenzsicherungsoperationen, Raumsicherungsoperationen, Verteidigungsoperationen\nEine erste Situierung ist hinsichtlich der Operationstypen vorzunehmen. Operationstypen bezeichnen die militärische Umsetzung der militärstrategischen Aufträge bzw. Aufgaben. Die militärischen\nFührungsreglemente176 definieren die einzelnen Operationstypen wie folgt:\n- Existenzsicherungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, den Schutz der Bevölkerung\nund ihrer Lebensgrundlagen vor den Folgen machtpolitischer Gefahren sowie vor Katastrophen nach dem Subsidiaritätsprinzip sicher zu stellen177.\n- Raumsicherungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, die zivile und militärische Füh-\nrungs- und Funktionsfähigkeit sowie die Kontrolle des Territoriums und des Luftraums im\nFalle einer Bedrohung strategischen Ausmasses zu gewährleisten bzw. wiederherzustel-\n\n173\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 878.\n174\nSIPOL B 2000, BBl 1999 7689.\n175\nBR VILLIGER KASPAR im Ständerat, AB 1994 S 288.\n176\nZu den Militärischen Führungsreglementen zählen OF XXI, TF XXI, das Reglement Führung und\nStabsorganisation sowie das Reglement Begriffe Führungsreglemente. Zum Begriff der Raumsicherung vgl. hiernach Fn. 178.\n177\nReglement Begriffe Führungsreglemente, Existenzsicherungsoperationen.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 44\nGutachten\n\nlen. Im Vordergrund stehen dabei Schutz und Gegenmassnahmen im Verbund mit den zivilen Behörden178.\n- Verteidigungsoperationen: Operationstyp mit dem Ziel, einem Angreifer die Erreichung seiner strategisch-operativen Ziele zu verwehren. Verteidigungsoperationen erfolgen gegenwärtig nach dem Konzept der dynamischen Raumverteidigung179.\n\nZu den Operationstypen zählen ausserdem die Friedensförderungsoperationen und die Informationsoperationen.\n\nVerteidigung im Sinne der Bundesverfassung geht über den operativen Verteidigungsbegriff hinaus. Vergleicht man die Operationstypen mit den Aufgaben der Armee gemäss Art. 58 BV bzw. mit\ndem Armeeauftrag gemäss Art. 1 MG in der Fassung von 1995, so fallen zunächst folgende Parallelen auf:\n- Die Friedensförderungsoperationen setzen den Friedensförderungsauftrag gemäss Art. 1\nAbs. 3 Bst. c MG um.\n- Mit den Existenzsicherungsoperationen werden die zivilen Behörden im Sinne von Art. 1\nAbs. 3 Bst. b MG unterstützt, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, insbesondere im\nFalle von Katastrophen.\n- Mit Verteidigungsoperationen wird der Auftrag der Verteidigung gemäss Art. 1 Abs. 2 MG\numgesetzt.\n\nSoweit ist die Situierung der Begriffe unproblematisch. Fraglich ist die Situierung der Raumsicherungsoperationen sowie der Aufträge Kriegsverhinderung und Ordnungsdienst.\n\nKriegsverhinderung ist ein sehr allgemeiner und grundsätzlicher Auftrag an die Armee. Die Umsetzung erfolgt über das gesamte Operationsspektrum. Ordnungsdienst ist dagegen ein sehr spezifischer Auftrag an die Armee im Rahmen der Existenzsicherung.\n\nEs bleibt die Einordnung der Raumsicherung. Der Bundesrat zählt sie zur Aufgabe der Verteidi-\ngung180. Diese Ansicht wird grundsätzlich gestützt. Zu einer eingehenderen Auseinandersetzung\nmit dem Begriff der Raumsicherung vgl. Ziff IV/2/a hiernach.\n\n178\nBegriffsdefinition gemäss Reglement 51.070.1 Raumsicherung Ergänzung zur Operativen Führung XXI (Ergänzung OF XXI). Vor Inkrafttreten der Ergänzung OF XXI unterschied das Reglement Begriffe Führungsreglemente zwischen präventiven und dynamischen Raumsicherungsoperationen. Die Definitionen lauteten folgendermassen: Präventive Raumsicherungsoperationen:\nOperationstyp mit dem Ziel, die zivile und militärische Führungs- und Funktionsfähigkeit sowie die\nKontrolle des Territoriums im Falle einer asymmetrischen Bedrohung zu gewährleisten. Füh-\nrungs- und Einsatzverantwortung sind bei der Armee. Dynamische Raumsicherungsoperationen:\nOperationstyp mit dem Ziel, primär unsere Verteidigungsfähigkeit im Falle einer sich abzeichnenden militärischen Bedrohung dissuasiv zu demonstrieren.\n179\nReglement Begriffe Führungsreglemente, Begriff Verteidigungsoperationen.\n180\nBotschaft ES 2008/11, BBl 2006 6221.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 45\nGutachten\n\nbb) Normale, besondere und ausserordentliche Lage\nDer Sicherheitspolitische Bericht 2000 verwendet zur Einordnung von Bedrohungen und Gefahren\nsowie der geeigneten Mittel (-kombinationen) und Vorgehensweisen zu ihrer Bewältigung\ndie Begriffe normale Lage, besondere Lage und ausserordentliche Lage181. Die Begriffe werden\nwie folgt definiert182:\n- Normale Lage: Situation, in der ordentliche Verwaltungsabläufe zur Bewältigung der anstehenden Probleme und Herausforderungen ausreichen.\n- Besondere Lage: Situation, in der gewisse Staatsaufgaben mit den normalen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können. Im Unterschied zur „ausserordentlichen Lage“ ist aber die Regierungstätigkeit nur sektoriell betroffen. Typisch ist der Bedarf nach rascher Konzentration der Mittel und Straffung der Verfahren.\n- Ausserordentliche Lage: Situation, in der in zahlreichen Bereichen und Sektoren normale\nVerwaltungsabläufe nicht genügen, um die Probleme und Herausforderungen zu bewältigen, beispielsweise bei Naturkatastrophen, die das ganze Land schwer in Mitleidenschaft\nziehen, oder bei kriegerischen Ereignissen.\n\n"}