{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n b) Verteidigungsbegriffe\nDie schweizerische Sicherheitspolitik und das schweizerische Militärwesen verwenden den Begriff\nder Verteidigung seit unvordenklicher Zeit. Im Jahr 1891 fand er durch die Schaffung der Landesverteidigungskommission Eingang in die offizielle Bundessprache. Der Begriff wurde seither auf\nverschiedenen Ebenen, mit verschiedenen Zusätzen und mit verschiedenen Bedeutungen (vgl. die\nAusführungen zu den verwandten Begriffen Ziff. 1/c hiernach) verwendet. Unter diesen Vorzeichen\nist eine einheitliche Begriffsdefinition weder möglich noch sinnvoll166; vielmehr ist zu differenzieren.\n\n161\nBotschaft MG, BBl 1993 IV 30.\n162\nSR HUBER HANS JÖRG, AB 1994 S 279.\n163\nAntrag SR HUBER HANS JÖRG, AB 1994 S 286.\n164\nAB 1994 S 288.\n165\nAB 1994 S 290, N 1747.\n166\nVgl. die Forderung von LOUIS GEIGER, ASMZ 1/2007, S. 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 42\nGutachten\n\nDie militärische Führung unterscheidet folgende Ebenen167:\n- strategische Führung (Stufe Bundesrat, Chef VBS);\n- militärstrategische Führung (Stufe Chef der Armee, Oberbefehlshaber der Armee);\n- operative Führung (Stufe Führungsstab der Armee, Teilstreitkraft, Logistikbasis der Armee);\n- taktische Führung (obere taktische Führung: Stufe Einsatzverband Territorialregion/Brigade; untere taktische Führung: Stufe Bataillon/Abteilung bis Einheit).\n\nDie taktische und operative Führung definiert den Begriff der Verteidigung folgendermassen: „Gefechtsform mit dem Ziel, den angreifenden Gegner durch Feuer, Sperren und Stützpunkte sowie\nGegenangriffe zu stoppen, zu vernichten oder zu zerschlagen. Sie wird aktiv geführt.“168 Begrifflich\nsind diese Stufen also unproblematisch. Die militärstrategische Führung kennt keinen eigenen\nBegriff der Verteidigung.\n\nVorliegend geht es jedoch ausschliesslich um Verteidigung im strategischen, im sicherheitspolitischen Sinn. Dies ist die Dimension, in welcher die Verfassung und das Gesetz den Begriff verwenden. Auf dieser Stufe ist Verteidigung nicht definiert. Im Gegenteil: Die gegenwärtige sicherheitspolitische Diskussion wird auch um den Verteidigungsbegriff geführt169. Die jeweiligen Lösungsansätze zeigen deutlich, dass das Begriffsverständnis von „Verteidigung“ eng mit den sicherheitspolitischen Zielvorstellungen verbunden ist. Zu untersuchen ist deswegen, wie die Sicherheitspolitik den\nBegriff bisher verwendet hat.\n\nDer Sicherheitspolitische Bericht 1972 sah sich mit einer konkreten militärischen Bedrohung konfrontiert. Der Begriff der Verteidigung erscheint zunächst in der Verteidigungsbereitschaft (Dissuasion)170. Sie ist nach heutiger Diktion im Rahmen der Kriegsverhinderung zu erreichen. Sodann\ndefiniert der Bericht den Verteidigungsfall als jene Situation, in welcher ein konventioneller Krieg\ngegen unser Land geführt ist171. Schliesslich konzipiert er die Gesamtverteidigung als Ausrichtung\naller betroffenen Organen von Bund und Kantonen auf die Verteidigung.\n\nDer Sicherheitspolitische Bericht 1990 hält an der Kriegsverhinderung durch Verteidigungsfähigkeit\nfest und bezieht sich hierbei auf eine engere Definition der militärischen Verteidigung: „Die Verteidigungsfähigkeit beinhaltet sowohl den Willen als auch die Kraft, einen Krieg durchzustehen und\nmindestens einen Teil unseres Territoriums zu behaupten. Zur Durchhaltefähigkeit gehört, Gewaltandrohungen und Erpressungen, von welcher Seite sie auch kommen mögen, gestützt auf ausreichende Schutzvorkehrungen zurückweisen zu können. Dazu zählt schliesslich auch der Widerstand im besetzten Gebiet, der unseren Unabhängigkeitswillen fortdauernd manifestieren soll.“172\n\n167\nOF XXI, Ziff. 123.\n168\nReglement Begriffe Führungsreglemente, Begriff Verteidigung. Veränderungen gegenüber der TF\n95, Teil 9, sind nur sprachlicher Natur.\n169\nVgl. die Definitionsansätze von HERMANN BÜRGI, SIMON KÜCHLER, DANIEL LÄTSCH, ROBERT WIE-\nSER, HANS-JACOB HEITZ, DANIEL HELLER und PETER BUCHNER in der ASMZ 1/2007.\n170\nSIPOL B 1973, BBl 1973 II 125.\n171\nSIPOL B 1973, BBl 1973 II 124.\n172\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 887.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 43\nGutachten\n\nGleichzeitig hält der Sicherheitspolitische Bericht 1990 am Konzept der Gesamtverteidigung fest\nund definiert diese als strategisches Instrumentarium, mit welchem die sicherheitspolitischen Ziele\nder Schweiz erreicht werden sollen, umfassend sowohl die Organisation als auch die Summe aller\nSelbstbehauptungsmassnahmen173.\n\nDer Sicherheitspolitische Bericht 2000 definiert die sicherheitspolitische Aufgabe der Verteidigung\nfolgendermassen: „Die Schweiz bewahrt die Fähigkeit, ihre Souveränität, ihr Territorium, ihren Luftraum und ihre Bevölkerung gegen die Androhung und Anwendung von Gewalt strategischen Ausmasses zu schützen und zu sichern.“174 Der Verteidigungsbegriff bezieht sich damit nicht ausschliesslich auf einen konventionellen militärischen Angriff, sondern generell auf die Androhung\noder Anwendung von Gewalt strategischen Ausmasses. Der Begriff ist auch hinsichtlich des zu\nverteidigenden Ziels offen: Souveränität, Territorium, Luftraum, Bevölkerung.\n\nDie Offenheit des Verteidigungsbegriffs im Sinne des Sicherheitspolitischen Berichts 2000 zeichnet\nsich auch bereits in den Materialien zum Militärgesetz in der Fassung von 1995 ab: „Wenn in diesem Armeeauftrag die Verteidigung der Schweiz gefordert wird, ist das überhaupt nicht geographisch gemeint, sondern es geht bei der Verteidigung auch um Werte, es geht um Kultur, um Identitäten.“175\n\nVorliegend kann für den verfassungsrechtlichen Gebrauch zunächst von diesem weiten Verteidigungsbegriff ausgegangen werden.\n\n"}