{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n a) Entstehung und Deutung von Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV\n„Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt\ndas Land und seine Bevölkerung.“ Art. 58 Abs. 2 Satz 1 BV ist – wie oben Ziff. II/3/a dargestellt –\nim Zuge der Totalrevision in die Bundesverfassung aufgenommen worden. Weder die Botschaft\nnoch die parlamentarische Beratung haben sich intensiv mit ihm auseinandergesetzt.\n\nDemgegenüber gab die der Verfassungsnorm gewissermassen zugrundeliegende Bestimmung von\nArt. 1 MG (in der Fassung von 1995) deutlich mehr Anlass zur inhaltlichen Auseinandersetzung.\nGemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 1990 trägt die Armee „zur Kriegsverhinderung bei beziehungsweise verteidigt unser Land und unser Volk, indem sie\n- ihren überzeugenden Willen und ihre glaubwürdige Fähigkeit, das Land zu verteidigen,\nimmer wieder unter Beweis stellt;\n- im Räume Schweiz kein militärisches Vakuum entstehen lässt;\n- den Luftraum schützt;\n- am Boden ab Landesgrenze und in der ganzen Tiefe unseres Territoriums die Verteidigung\nführt;\n- den militärischen Widerstand auch in besetzten Gebieten fortsetzt.“157\n\nDas Armeeleitbild 95 hat die Armeeaufträge in Teilkonzepten vertieft. Kriegsverhinderung knüpft an\ndas Konzept der Abhaltewirkung durch Verteidigungsbereitschaft (Dissuasion), an den erkennbaren Willen zur Selbstbehauptung und Verteidigung: „Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die\nArmee fähig ist, einem modern bewaffneten Gegner effizient Widerstand zu leisten, aber auch bei\nGewaltanwendung unterhalb der Kriegsschwelle wirksamen Schutz zu bieten.“158 Soweit sich das\nArmeeleitbild 95 zur Verteidigung äussert, befasst es sich mit dem Konzept, wie die Schweiz im\nAngriffsfall die Verteidigung führen würde159. Allerdings geht das Armeeleitbild von der sicherheitspolitischen Situation in den frühen 1990er Jahren aus, als der Kalte Krieg eben erst zu Ende und\ndie Zukunft zwischen Ost und West noch ungewiss war, die Militärpotenziale aber noch weitgehend vorhanden waren. Die Bedrohung durch einen konventionellen militärischen Angriff war aus\nSicht des Bundesrates noch greifbarer als heute160. Die Aussagen des Armeeleitbildes zu Kriegsverhinderung und Verteidigung sind vor dem Hintergrund dieser Bedrohungslage zu sehen. Es\nliefert deswegen keine Aussagen darüber, was abstrahiert von einer konkreten Bedrohungslage\nunter Verteidigung zu verstehen ist.\nDie Botschaft zu Art. 1 MG setzt sich ebenfalls mit der Bedeutung von Kriegsverhinderung (Bst. a)\nund Verteidigung (Bst. b) auseinander: „a. Die Armee leistet durch Abhaltewirkung (Dissuasion)\neinen Beitrag zur Kriegsverhinderung. Es handelt sich hier nach wie vor um die primäre Aufgabe\nder Armee. Ein anderer präventiver Beitrag wird vom Eidgenössischen Departement für Auswärtige\nAngelegenheiten im Rahmen seiner diplomatischen Tätigkeit geleistet.\n\n157\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 885.\n158\nALB 95, BBl 1992 I 919.\n159\nALB 95, BBl 1992 I 921.\n160\nVgl. Ziff. 22 Aktuelle Lagebeurteilung, ALB 95, BBl 1992 I 876 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 41\nGutachten\n\nb. Die Verteidigung bezieht sich auf das Territorium und den Luftraum unseres Staates sowie auf\ndie Bevölkerung und deren Lebensgrundlagen, aber in einem weiteren Sinne auch auf die schweizerischen Institutionen, die Freiheiten und Rechte der Bürgerinnen und Bürger.“161\n\nAus den Beratungen der eidgenössischen Räte zum Militärgesetz in der Fassung von 1995 können\nfolgende Hauptaussagen über den Armeeauftrag der Kriegsverhinderung und Verteidigung herauskristallisiert werden:\n- Verteidigung bedeutet, dass die Schweiz keine Angriffsarmee hat162. Der Armeeauftrag ist\nein rein defensiver. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass die Verteidigung aktiv geführt\nwird und auf militärstrategischer Stufe Elemente des Angriffs enthält.\n- Verteidigung bedeutet, dass im Fall eines Angriffs der Verteidigungskampf grundsätzlich\nab Landesgrenze geführt wird. Die Räte haben zwar einen expliziten Auftrag zum Schutz\ndes Grenzraumes verworfen, die grundsätzliche Absicht, das gesamte Landesgebiet zu\nverteidigen, aber mehrfach betont163. Der Gesetzgeber lehnte es ab, per Gesetz die künftige Handlungsfreiheit der Armeeführung einschränken. Bundesrat KASPAR VILLIGER hat auf\ndie Situation im Zweiten Weltkrieg hingewiesen, als General Guisan die Armee auf die\nGempen/Limmattal/Sargans-Stellung und später in das Réduit zurückführte164.\n- Verteidigung bedeutet schliesslich, dass nicht nur das Land, sondern insbesondere auch\ndessen Bevölkerung verteidigt wird.\n\nIm Übrigen war vor allem umstritten, ob der Ordnungsdienst, also die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit, als Aufgabe der Armee zu gelten habe. Ein Streichungsantrag der Ratslinken wurde\njedoch abgelehnt165.\n\nArt. 58 Abs. 2 Satz 1 BV hat das Konzept der Kriegsverhinderung durch die Bereitschaft zur Verteidigung in die Verfassung übernommen. Die Materialien zu Art. 1 MG liefern Hinweise über die\nArt und Weise, wie die Verteidigung im Bedrohungsfall zu erfolgen habe, und dass der Auftrag\noffen formuliert ist. Was der Verteidigungsauftrag im Einzelnen bedeutet, bleibt vorerst unbeantwortet.\n\n"}