{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 38\nGutachten\n\ncc) Fortgeltung: Armee XXI\nDer Sicherheitspolitische Bericht 2000 hat den Auftrag an die Armee leicht modifiziert. Er umfasst\n„Beiträge zur internationalen Friedensunterstützung und Krisenbewältigung, die Raumsicherung\nund Verteidigung sowie subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren.“148 Anstelle der Kriegsverhinderung tritt nun der Begriff der Raumsicherung an die Seite der\nVerteidigung149.\n\nDas Armeeleitbild XXI scheint an der besonderen Gewichtung der Verteidigung (samt Raumsicherung) festzuhalten. Gleich in der Einleitung steht: „Der zentrale Auftrag bleibt die Verteidigung des\nLandes gegen militärische Bedrohungen.“150 Dieser Befund hält einer genaueren Betrachtung allerdings nicht stand: Das Armeeleitbild XXI analysiert die Aufträge gemäss Sicherheitspolitischem\nBericht 2000 und hält fest, die Reihenfolge der Aufträge entspreche „dem gestützt auf die Bundesverfassung erarbeiteten sicherheitspolitischen Konzept, nicht jedoch einer bestimmten Gewichtung. Eine Gewichtung könnte sich erst aus einer bestimmten Lageentwicklung ergeben.“151 Das\nArmeeleitbild XXI nimmt demzufolge – entgegen der soeben hergeleiteten Lesart von Art. 58 Abs.\n2 BV – keine Gewichtung der Aufgaben der Armee vor.\n\nMit der Armeereform XXI hat der Gesetzgeber Art. 1 MG revidiert. Unverändert blieben die Absätze\n1 und 2 (Kriegsverhinderung und Verteidigung). Die neuen Absätze 3 und 4 lauten wie folgt:\n\n3\nSie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen:\na. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;\nb. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.\n4\nSie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.\n\nDie Umsetzung in den Führungsreglementen der Armee zählt nun aktuell folgende Teilaufträge\nauf152:\n1. Raumsicherung und Verteidigung,\n2. subsidiäre Einsätze zur Prävention und Bewältigung existenzieller Gefahren,\n3. Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.\nDer Gesetzgeber hat mit der Revision von Art. 1 MG einerseits die Friedensförderung aufgewertet.\nAndererseits hat er den subsidiären Charakter der Unterstützung sowohl bei der Abwehr von\nschwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit (Abs. 3 Bst. a) als auch bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und\nAusland (Abs. 3 Bst. b) betont153.\n\n148\nSIPOL B 2000, BBl 1990 7702.\n149\nZum Begriff der Raumsicherung vgl. Ziff. IV/2/a hiernach.\n150\nALB XXI, BBl 2002 968.\n151\nALB XXI, BBl 2002 981.\n152\nOF XXI, Ziff. 37.\n153\nBotschaft A XXI, BBl 2001 868.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 39\nGutachten\n\nDie Bedeutung dieser Neuerungen ist jedoch zu relativieren: Soweit Art. 1 MG den Inhalt der Bundesverfassung wiederholt, kommt ihm seit der Schaffung von Art. 58 BV keine selbstständige Bedeutung mehr zu. Art. 1 MG hat seinen Hauptzweck nunmehr in der Bestimmung „weiterer Aufgaben“ der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV. Eine solche ist einzig die Friedensförderung gemäss\nArt. 1 Abs. 4 MG.\n\nDamit bleibt als Ergebnis: Art. 58 Abs. 2 BV nennt die Aufgaben der Armee. Hauptaufgabe der\nArmee ist Kriegsverhinderung und Verteidigung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden\nbei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung\nanderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben – etwa die Friedensförderung – vorsehen.\n\nc) Bindungswirkung und Umsetzung\nArt. 58 Abs. 2 BV normiert die Aufgaben der Armee. Er ist damit Verfassungsauftrag und Richtlinie\nfür den Gesetzgeber. Dieser hat alles Erforderliche zu unternehmen, den Verfassungsauftrag im\nSinne der Richtlinien zu erfüllen154.\n\nDie Umsetzung erfolgt durch die eidgenössischen Räte, den Bundesrat und die Bundesverwaltung\ndurch das Militärgesetz, die Armeeorganisation und die weiteren Ausführungsbestimmungen. Ausserdem beschliesst das Parlament über die zur Erfüllung der Aufgaben verfügbaren Ressourcen.\n\nArt. 58 Abs. 2 BV ist allerdings trotz des über den Wortlaut hinausgehenden Sinngehalts (wie soeben dargestellt155) eine offene Norm und damit konkretisierungsbedürftig. Der Gesetzgeber verfügt dementsprechend über einen erheblichen Spielraum in der Umsetzung der Aufgaben der Armee. Bundesrat KASPAR VILLIGER formulierte dies im Rahmen der parlamentarischen Beratung zu\nArt. 1 MG in der Fassung von 1995 treffend wie folgt: „Dieser Armeeauftrag ist eine Zielnorm. Er\nsagt, was zu erreichen ist, was zu tun ist, aber nicht, wo und wie.“156 Diese Aussage gilt unverändert für Art. 1 MG in der heutigen Fassung wie auch für Art. 58 Abs. 2 BV.\n\nIII. Der Verteidigungsauftrag insbesondere\nDie fehlende Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer Armee\nwurde im bisherigen politischen Prozess damit begründet, dass durch die Reduktion der hauptsächlich auf die Verteidigung ausgerichteten Truppen der verfassungsmässige Verteidigungsauftrag verletzt werde. Dieser Verteidigungsauftrag ist daher im Folgenden näher zu betrachten.\n\n154\nVgl. Ziff. II/1/c hiervor.\n155\nSiehe Ziff. b/bb hiervor.\n156\nDie Aussage stand im Zusammenhang mit der Verteidigung des Grenzraumes. AB 1994 S 288.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 40\nGutachten\n\n1. Verfassungsrechtlicher Inhalt des Verteidigungsauftrags\n\n"}