{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n bb) Herkunft: Armee 95\nDiese drei Teilaufträge entsprechen jedoch nicht genau dem Wortlaut und der Konzeption von Art.\n1 MG in der Fassung von 1995. Gemäss dem Sicherheitspolitischen Bericht 1990 umfasste der\nAuftrag der Armee „Friedensförderung, Kriegsverhinderung und Verteidigung sowie Hilfeleistung\nals Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung.“138 Diese Aufträge wurden im Armeeleitbild übernommen und konkretisiert. Hinzu kommt der Ordnungsdienst, also die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit durch die Armee. Er gilt von jeher als verfassungsmässiger Auftrag der Armee, ohne\naber im Sicherheitspolitischen Bericht 1990 besondere Erwähnung zu finden.\n\nSo ergeben sich folgende Aufträge in der Konzeption der Armee 95:\n- Friedensförderung;\n- Kriegsverhinderung und Verteidigung;\n- Hilfeleistung als Beitrag an die allgemeine Existenzsicherung;\n- Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit (Ordnungsdienst).\n\nDer Sicherheitspolitische Bericht 1990 nimmt keine Gewichtung der Aufträge vor139. Das Armeeleitbild 95 bezeichnet jedoch die Kriegsverhinderung und Verteidigung an mehreren Stellen als den\nHauptauftrag der Armee, während Friedensförderung, Hilfeleistung als Beitrag an die allgemeine\nExistenzsicherung und Ordnungsdienst als Zusatzaufträge genannt werden140.\n\nDie vier Teilaufträge gemäss Konzeption der Armee 95 sind in Art. 1 des Entwurfs zum MG in der\nFassung von 1995 eingeflossen141:\n\nDie Armee dient den Zwecken der Eidgenossenschaft, indem sie folgende Aufgaben\nwahrnimmt:\na. sie trägt zur Kriegsverhinderung bei;\nb. sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei;\nc. sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der\nAbwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;\nd. sie hilft den zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen, bei der Bewältigung von andern ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophenereignissen im In- und im Ausland;\ne. sie beteiligt sich an friedensfördernden Massnahmen im internationalen Rahmen.\n\n137\nBotschaft BV, BBl 1997 I 238.\n138\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 882.\n139\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 882 ff.\n140\nALB 95, BBl 1992 I 856, 895 f., 908 f.\n141\nBundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG), Entwurf, BBl 1993\nIV 145; die erstmalige gesetzliche Verankerung des Auftrags der Armee geht gemäss BR VILLI-\nGER KASPAR auf eine Idee von RENÉ RHINOW zurück; vgl. AB 1993 S 1113.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 37\nGutachten\n\nDer Bundesrat hat im Entwurf zu Art. 1 MG in der Fassung von 1995 gegenüber dem Armeeleitbild\n95 die Reihenfolge der Aufgaben der Armee geändert. An erster Stelle erscheinen Kriegsverhinderung und Verteidigung; die Friedensförderung schliesst den Aufgabenkatalog ab. Alle Aufgaben\nsind hierarchisch gleichgestellt.\n\nDie Botschaft zum Militärgesetz äussert sich nicht zur Rangordnung der Aufträge. In der parlamentarischen Beratung betonte Bundesrat VILLIGER zwar die neue Multifunktionalität der Armee, bezeichnete aber gleichwohl die Kriegsverhinderung und Verteidigung als den zentralen Auftrag der\nArmee142. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bundesrat die verschiedenen Armeeaufträge grundsätzlich als gleichwertig erachte143.\n\nDer Gesetzgeber hat die Systematik von Art. 1 MG im Rahmen der parlamentarischen Beratung\ngeändert: Kriegsverhinderung und Verteidigung erhielten eine hervorgehobene Stellung (Abs. 1–\n2), die restlichen Aufgaben wurden in einem Abs. 3 zusammengefasst (Abs. 3 Bst. a–c). Mit dieser\nRangfolge der Aufgaben trat Art. 1 MG 1995 in Kraft. Sie wurde in der Umsetzung der Armee 95\nberücksichtigt144.\n\nMit dieser Änderung in der Systematik haben die eidgenössischen Räte unterstrichen, dass sie in\nder Kriegsverhinderung und Verteidigung nach wie vor den Hauptauftrag der Armee sehen. Dies\ngeht aus den Voten der Berichterstatter und mehrerer Votanten hervor145.\n\nGetreu der Botschaft zur nachgeführten Bundesverfassung orientiert sich Art. 58 Abs. 2 BV an Art.\n1 MG146. In dieser Hinsicht unkommentiert sind die Aufgaben der Armee in die Verfassung aufgenommen worden. Die Rangordnung der Armeeaufträge ist damit Sinngehalt von Art. 58 Abs. 2 BV\nnach folgender Lesart geworden: Hauptaufgabe der Armee ist Kriegsverhinderung und Verteidigung von Land und Bevölkerung. Ausserdem unterstützt sie die zivilen Behörden bei der Abwehr\nschwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben – etwa die Friedensförderung147 – vorsehen.\n\n142\nBR VILLIGER KASPAR, AB 1994 S 283.\n143\nNR KELLER ANTON, Berichterstatter, AB 1994 S 1735.\n144\nReglement 51.20 Taktische Führung (TF 95), Ziff. 1131.\n145\nIn der Detailberatung SR ZIEGLER OSWALD, Berichterstatter, AB 1994 S 275, SR HUBER HANS\nJÖRG, AB 1994 S 279; NR KELLER ANTON, Berichterstatter, AB 1994 S 1735 f.; NR SAVARY PI-\nERRE, AB 1994 S 1737; NR FEHR LISBETH, AB 1994 N 1741; NR SANDOZ SUZETTE, AB 1994 N\n1741 f.; in der Differenzbereinigung SR ZIEGLER OSWALD, Berichterstatter, AB 1994 S 1280.\n146\nBotschaft BV, BBl 1997 I 238.\n147\nArt. 58 Abs. 2 BV nennt im Zusammenhang mit der Kriegsverhinderung die Erhaltung des Friedens („und trägt bei zur Erhaltung des Friedens“). Gemäss Art. 1 MG in der Fassung von 1995\nträgt die Armee zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei. Friedenserhaltung in diesem Sinne ist demzufolge nicht mit Friedensförderung im internationalen Rahmen\ngemäss Art. 1 MG gleichzusetzen.\n\n"}