{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nDie Bundesverfassung von 1874 enthielt noch keine Bestimmung betreffend die Aufgaben der Armee. Die zahlreichen Bestimmungen über das Heerwesen befassten sich primär mit organisatorischen Fragen und dem Verhältnis zwischen dem Bundesheer und den Kantonen125. Gleichwohl\nlassen sich Tendenzen im Bezug auf die Aufgaben der Armee finden: Die Verfassungsbestimmungen der Bundesverfassung von 1874 sind im Wesentlichen auf die bewaffnete Verteidigung ausgerichtet. Dies ist darauf zurückzuführen, dass es „bei der Gründung des Bundesstaates […] der geschichtlichen Wirklichkeit [entsprach], wenn der Begriff des Staatsschutzes weitgehend nur mit der\nVorstellung der Armee verbunden war. Denkbar war kaum eine andere Bedrohung als die durch\neinen herkömmlichen Truppenangriff (bzw. Durchmarsch)“126. Neben dem offensichtlichen Verteidigungsauftrag nannte die Verfassung von 1874 den Einsatz zur Aufrechterhaltung von Ruhe und\nOrdnung im Innern, den sog. Ordnungsdienst127. Weitere Aufgaben der Armee fanden keinen Niederschlag auf Verfassungsebene; dies hinderte den Bund jedoch nicht daran, die Armee gestützt\nauf die aBV mit neuen Aufgaben zu betrauen128.\n\nArt. 58 Abs. 2 BV ist also ein Ergebnis der Nachführung der Bundesverfassung. In Inhalt und Formulierung orientiert er sich an Art. 1 MG in seiner Fassung gemäss Armeereform 1995129. Er laute-\nte130:\n\n1\nDie Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.\n2\nSie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.\n3\nIm Rahmen ihres Auftrages hat die Armee zudem:\na. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei\nder Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit;\n\n125\nArt. 13–22 aBV; vgl. MACHERET, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 13-22 Rz. 2.\n126\nSchlussbericht der Arbeitsgruppe für eine Totalrevision der Bundesverfassung, VI, S. 618.\n127\nArt. 16 aBV; zur Bundesintervention mit der Armee vgl. MACHERET in: AUBERT et al., Kommentar\naBV, Art. 16 Rz. 10.\n128\nDas MG in der Fassung von 1995 trat noch unter dem Regime der aBV in Kraft.\n129\nBotschaft BV, BBl 1999 I 238 f.\n130\nBundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz,\nMG), AS 1995 4093.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 35\nGutachten\n\nb. die zivilen Behörden zu unterstützen, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen bei\nder Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle\nvon Katastrophen im In- und Ausland;\nc. friedensfördernde Beiträge im internationalen Rahmen zu leisten.\n\nArt. 1 MG in der Fassung von 1995 ist das Ergebnis der Armeereform 95. Gedanklich geht er auf\ndie Schlussfolgerungen des Sicherheitspolitischen Berichtes 1990131 und auf das Armeeleitbild\n95132 zurück. Für die Aufnahme in den Verfassungstext wurde dieser Wortlaut knapper und griffiger\nformuliert. Einzelne konkrete Teilaufträge wurden weggelassen. Der Gesetzgeber erhielt dafür die\nBefugnis, weitere Aufgaben vorzusehen. Inhaltlich hat sich aber im Verfahren der Verfassungsgebung keine Änderung ergeben133. Die Auslegung von Art. 58 Abs. 2 BV kann darum134 auf die Materialien von Art. 1 MG in seiner Fassung von 1995 zurückgreifen135.\n\nb) Teilaufträge und deren Rangordnung\n\naa) Verfassungstext und Materialien\nDie Aufgaben der Armee gemäss Art. 58 Abs. 2 BV lassen sich in folgende Teilaufträge gliedern136:\n- Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung.\n- Sie unterstützt die zivilen Behörden\n- bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und\n- bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen.\n- Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.\n\nVerfassungstext und Botschaft scheinen keine Priorisierung der Aufgaben vorzunehmen. Auch in\nder parlamentarischen Beratung zum heutigen Art. 58 Abs. 2 BV findet sich kein Votum zur Gewichtung der Teilaufträge. Der Bundesrat hat es auch abgelehnt, die damals bestehenden Aufgaben der Armee 95 in den Verfassungstext aufzunehmen. In einer veränderten Lage in Zukunft könne eine Erweiterung der Aufgaben der Armee nötig werden. Also erweise sich „eine feste und ab-\n\n131\nSIPOL B 1990, BBl 1990 III 847.\n132\nALB 95, BBl 1992 I 850.\n133\nIn der parlamentarischen Beratung wurden verschiedene inhaltliche Änderungen beantragt, setzten sich aber nicht durch; AB 1998 S 69 ff., N 926 ff.\n134\nSystematisch gesehen ist es grundsätzlich falsch, eine Verfassungsbestimmung anhand ihrer\nUmsetzung durch den Gesetzgeber auszulegen. Der Ausführungserlass ist eine von mehreren\nmöglichen Umsetzungsformen. Die Auslegung anhand des Ausführungserlasses verengt daher\nden Blick auf die Verfassungsnorm.\n135\nInsbesondere: Botschaft MG, BBl 1993 IV 1, 30 f.; Entwurf MG, BBl 1993 IV 154; Parlamentarische Beratung AB 1994 S 286, 1280, N 1739, sowie die Eintretensdebatten AB 1993 S 1107 ff.,\nAB 1994 S 274 ff., N 295 ff., 1735 ff.\n136\nIn der Botschaft zur neuen Bundesverfassung werden die Teilaufträge vereinfachend mit Landesverteidigung, Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit und Hilfeleistung umschrieben; vgl.\nBotschaft BV, BBl 1997 I 238.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 36\nGutachten\n\nschliessende Umschreibung des Auftrags der dynamischen Entwicklung der Militärverfassung eher\nhinderlich.“137\n\n"}