{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nSoweit der Schutz der Grenze betroffen ist (Verstärkung GWK), darf der Bund ebenfalls handeln105.\nIm vorliegenden Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, wie weit die Raumsicherung\nvon dieser Abgrenzungsproblematik betroffen ist106. Auch besteht die Gefahr, dass sich der Bund\nauf seine Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit beruft, ohne dass tatsächlich der Anlass zu einer\nbundesweiten Regelung gegeben ist107. Die Aufgabenverteilung im Bereich der inneren Sicherheit\nist zwar nicht eindeutig festgelegt, aber auch nicht beliebig. Wo die Kantone in der Lage sind, allein\noder in Zusammenarbeit mit anderen Kantonen die Gefahr abzuwehren oder die Störung zu beseitigen, ist der Bund nicht zuständig.\n\nInsgesamt ist die Gewährleistung der Sicherheit eine Verbundaufgabe von Bund und Kantonen108.\nSie sind nach Art. 57 Abs. 2 BV gehalten, ihre Tätigkeiten aufeinander abzustimmen.\n\nc) Art. 58 BV Armee\nArt. 58 BV ist die zentrale Verfassungsbestimmung über die Armee.\n\nArt. 58 Abs. 1 BV stellt zunächst fest, dass die Schweiz eine Armee hat. Eine solche Feststellung\nfehlte in der alten BV109. Mit Blick auf die sicherheitspolitische Bedeutung der Armee war es jedoch\nangebracht, sie auch in der Verfassung sichtbar zu machen110. Ihre Präsenz in der Verfassung\nwürde es auch ermöglichen, sie gegebenenfalls mittels Verfassungsänderung abzuschaffen111.\n\n105\nVgl. USIS III, S. 57 ff.; USIS IV, S. 57 ff.\n106\nVgl. Ziff. IV/2/b hiernach.\n107\nOb ein Anlass zu einer bundesweiten Regelung besteht, ist am Ende eine politische Entscheidung und sollte darum auch auf politischem Weg – also mittels Änderung der verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung – entschieden werden. Als Beispiel für das Bestreben nach einer\nbundesweiten Zuständigkeit im Bereich der Sicherheit ausserhalb einer expliziten Verfassungsnorm vgl. die Diskussion rund um Massnahmen gegen gefährliche Hunde: Mo. 06.3062 Freisin-\nnig-demokratische Fraktion (RL), Gefährliche Hunde. Verantwortung ist der beste Schutz; Mo.\n06.3049 Fraktion der Schweizerischen Volkspartei (V), Hundehalter in die Pflicht nehmen; Pa. Iv.\n05.453 Kohler Pierre, Verbot von Pitbulls in der Schweiz; Gutachten des Bundesamtes für Justiz\nvom 5. September 2000, VPB 2001 (65), Nr. 1; vgl. dazu MARKUS H. F. MOHLER, Welche Normen\nzu gefährlichen Hunden? – Über die Möglichkeiten einer einheitlichen Regelung, NZZ Nr. 284\nvom 5. Dezember 2005, S. 11.\n108\nBotschaft BWIS, BBl 1994 II 1127, 1142; SCHWEIZER/KÜPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler\nKommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57–61 Rz. 10; RUCH, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 56 Rz. 13; vgl. auch Botschaft BV, BBl 1997 I 1, 236 f.\n109\nAUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58 Rz. 1; MEYER, in: EHRENZELLER et al., St.\nGaller Kommentar, Art. 58 Rz. 2.\n110\nAUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58 Rz. 3.\n111\nVgl. die Eidgenössische Volksinitiative „für eine Schweiz ohne Armee und für eine umfassende\nFriedenspolitik“, BBl 1986 III 871 (Zustandekommen), BBl 1988 II 967 (Botschaft des Bundesrates), BBl 1990 I 249 (Abstimmungsergebnis); Eidgenössische Volksinitiative „Für eine glaubwürdige Sicherheitspolitik und eine Schweiz ohne Armee“, BBl 1999 8954 (Zustandekommen), BBl\n2000 4825 (Botschaft des Bundesrates), BBl 2002 1209 (Abstimmungsergebnis); vgl. AUBERT, in:\nAUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 58 Rz. 3.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 32\nGutachten\n\nVorliegend könnte sich die Frage stellen, ob bereits aus dem Begriff der Armee gewisse Schlüsse\nauf deren Aufgaben und Organisation gezogen werden können. Dies etwa in dem Sinne, dass sich\neine Armee begriffsnotwendig mit der kriegerischen Auseinandersetzung befasst. Die Frage stellt\nsich jedoch nicht112. Die Aufgaben der Armee werden in Art. 58 Abs. 2 BV definiert; der Begriff ist\ndadurch auf Verfassungsstufe hinreichend bestimmt.\n\nArt. 58 Abs. 1 BV verankert ausserdem das Milizprinzip. Dessen Bedeutung wurde im Zuge der\nArmeereform XXI eingehend von DIETRICH SCHINDLER erörtert113.\n\nArt. 58 Abs. 2 BV befasst sich mit den Aufgaben der Armee. Diese Verfassungsbestimmung wird\nnachfolgend ausführlich zu analysieren sein114.\nSchliesslich regelt Art. 58 Abs. 3 BV den Einsatz der Armee und erklärt diesen zur Sache des Bun-\ndes115. Mit der in der Volksabstimmung vom 28. November 2004 angenommenen Änderung der\nBundesverfassung betreffend Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) sind die in Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 BV noch enthaltenen\nKompetenzen der Kantone zu Bildung und Einsatz kantonaler Formationen aufgehoben worden 116.\n\nd) Weitere armeerelevante Verfassungsbestimmungen (Art. 2, 60, 168, 185 BV)\nAusserhalb der Art. 57 und 58 BV befasst sich die Verfassung an weiteren Stellen mit der Armee\nbzw. der Sicherheit. An erster Stelle ist der Zweckartikel der Bundesverfassung zu nennen. Art. 2\nAbs. 1 BV lautet: „Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des\nVolkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes (Art. 2 Abs. 1 BV).“ Der\nZweckartikel begründet zwar keine neuen Bundeskompetenzen. Er fliesst aber in die Auslegung\nder Aufgabennormen mit ein und wirkt sich auf diese Weise auf die Wahrnehmung der gegebenen\nKompetenzen aus117. Anzusprechen ist ausserdem die Präambel zur Bundesverfassung. Sie erwähnt das Ziel, „Freiheit und Demokratie, Unabhängigkeit und Frieden“ zu stärken. Auch sie kann\nbestenfalls zur Auslegung rechtlich verbindlicherer Bestimmungen der Verfassung herangezogen\n\n"}