{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n a) Art. 57 BV Sicherheit\nDie verfassungsmässige Leitnorm der Sicherheit ist Art. 57 BV. Die Armee ist eines von mehreren\nInstrumenten der schweizerischen Sicherheitspolitik. Art. 57 BV ist daher auch der Ausgangspunkt\nder Gesamtschau über das Verfassungsrecht betreffend die Armee.\n\nDie rechtliche Tragweite von Art. 57 BV ist relativ gering. Er hält fest: „Bund und Kantone sorgen\nim Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Sicherheit des Landes und den Schutz der Kantone. Sie\nkoordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren Sicherheit.“ Dieser Artikel scheidet keine\nKompetenzen aus, sondern stellt bloss fest, dass sowohl der Bund als auch die Kantone für die\nSicherheit zuständig sind85. Von rechtlicher Relevanz ist einzig die Verpflichtung zur Kooperation in\nAbs. 286.\n\nArt. 57 BV bietet hingegen Gelegenheit, das Verhältnis von Bund und Kantonen im Bereich der\nSicherheit zu beleuchten.\n\nb) Aufgaben von Bund und Kantonen im Bereich der inneren Sicherheit\nDie klassische Aufgabenteilung weist dem Bund die äussere, den Kantonen die innere Sicherheit\nzu87. Diese Betrachtung eignet sich für eine grobe Darstellung der heutigen Rechtslage, zumal die\n\n82\nWiederum sei als Beispiel die Einführung einer Mutterschaftsversicherung genannt. Für einen\ngeschichtlichen Abriss vgl. die Botschaft zum (in der Referendumsabstimmung abgelehnten)\nBundesgesetz über die Mutterschaftsversicherung vom 25. Juni 1997, BBl 1997 IV 981, 1010 ff.\n83\nProminente Beispiele sind zurzeit die Diskussionen rund um die Volksabstimmungen über Einbürgerungen (vgl. BGE 129 I 232, Schweizerische Volkspartei Zürich) sowie rund um das Verbandsbeschwerderecht (vgl. Eidgenössische Volksinitiative „Verbandsbeschwerderecht: Schluss\nmit der Verhinderungspolitik – Mehr Wachstum für die Schweiz!“, BBl 2004 6647).\n84\nVgl. ANDREAS AUER/NICOLAS VON ARX, Direkte Demokratie ohne Grenzen? Ein Diskussionsbeitrag\nzur Frage der Verfassungsmässigkeit von Einbürgungsbeschlüssen durch das Volk, AJP 2000, S.\n923 ff.; YVO HANGARTNER, Grundsätzliche Fragen des Einbürgerungsrechts, AJP 2001, S. 949 ff.;\nREGINA KIENER, Rechtsstaatliche Anforderungen an Einbürgerungsverfahren, recht 2000, S. 213\nff.\n85\nBotschaft BV, BBl 1997 I 1, 236; AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit commentaire, Art. 57 Rz. 1 f.;\nSCHWEIZER/KÜPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 57 Rz. 1.\n86\nVgl. Ziff. b hiernach.\n87\nRUCH, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 56 Rz. 26, 33; SCHWEIZER/KÜPFER, in:\nEHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57–61 Rz. 10 f.; zur Unterscheidung in äussere und innere Sicherheit: SIPOL B 2000, BBl 1999 7657, 7730; vgl. auch\nSCHWEIZER/KÜPFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zu Art. 57–\n61 Rz. 4; vgl. zu den Begriffen der inneren und äusseren Sicherheit SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER,\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 29\nGutachten\n\nVerfassung einige Anhaltspunkte liefert: Nach Art. 54 Abs. 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Der Bund ist zuständig für die Armee (Art. 58 ff. BV) und für die Gesetzgebung über den Zivilschutz (Art. 61 BV). Die Trennlinie kann aber nicht mehr so eindeutig\ngezogen werden88.\n\nDer Bund befasst sich auch und zunehmend mit innerer Sicherheit89. Mit den Bundespolizeibehör-\nden90 verfolgt er Straftaten, die nach Ansicht des Gesetzgebers91 auf Bundesebene bekämpft werden müssen (z.B. Geldfälschung nach Art. 240 StGB, kantonsübergreifendes organisiertes Verbrechen nach Art. 260ter StGB). Mit den Staatsschutzorganen schützt er sich vor gewalttätigem Extremismus und Terrorismus92. Im Übrigen koordiniert er die Polizeianstrengungen der Kantone93. Er\nschützt seine eigenen Personen und Einrichtungen94. Und er stellt schliesslich die Zusammenarbeit\nmit dem Ausland sicher95.\n\nWeil Art. 57 BV keine neuen Kompetenzen ausscheidet96, ist die Zuständigkeit des Bundes im Bereich der inneren Sicherheit anders zu begründen. Nur zum Teil stützen sich die Massnahmen des\nBundes zur Wahrung der inneren Sicherheit auf explizite Zuständigkeitsnormen: Das Handeln der\nBundespolizeibehörden beruht auf der Strafrechtskompetenz (Art. 123 BV) und der Justizverfassung (insbesondere Art. 190 BV). Die internationalen Aufgaben sind Teil der auswärtigen Angelegenheiten (Art. 54 BV). Der Staatsschutz und mit ihm das BWIS – vergleiche dessen Ingress –\nstützt sich hingegen auf eine allgemeine Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und\näusseren Sicherheit97.\n\n"}