{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nDie Frage, wie ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, kann dagegen nicht in absoluter\nForm beantwortet werden. Vielmehr ist es zunächst eine Frage der Auslegung, was der Auftrag\nüberhaupt verlangt. Sodann verlangt jeder Verfassungsauftrag nach Konkretisierung. Der Gesetzgeber entscheidet hierbei auch nach politischen und rechtspolitischen Kriterien69.\n\nDer rechtspolitischen und politischen Beliebigkeit sind jedoch in der Umsetzung eines Verfassungsauftrags Grenzen gesetzt.\n\nDer Verfassungsauftrag ist – erstens – so zu erfüllen, wie er vom Verfassungsgeber erteilt worden\nist. Eine pro-forma Umsetzung, die einer zwingenden Auslegung widerspricht, stellt ebenfalls eine\nVerletzung der Verfassung dar70.\n\nDie Umsetzung eines Verfassungsauftrags begnügt sich aber nicht mit der Schaffung einschlägiger\nAusführungsbestimmungen. Diese Bestimmungen müssen – zweitens – von den Behörden auch\numgesetzt werden. Ein Verfassungsauftrag bezieht sich auf ein Ergebnis; seine Erfüllung wird\nauch an diesem gemessen71.\n\n66\nDie Formulierung will vereinfachen und die bundesstaatliche Funktion der Bundesverfassung\nhervorheben. Völkerrecht, soweit es von der Schweiz ratifiziert ist oder aufgrund zum zwingenden\nVölkerrecht gehört, geht der Bundesverfassung vor. Zum Vorrang des Völkerrechts vgl. AUBERT,\nin: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 5 Rz. 17 ff., m.H.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit\nconstitutionnel, Bd. I Rz. 1294 ff.; HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1921; RHINOW,\nGrundzüge, Rz. 3201 ff. m.H.; THÜRER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 11 Rz.\n11, 26 ff.; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 9 Rz. 10 f.\n67\nZur Rechtsfolge der Verletzung eines Verfassungsauftrags vgl. sogleich hiernach Ziff. d.\n68\nArt. 33bis aBV lautete: „Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversicherung einrichten.“ Vgl. den Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das\nVolksbegehren „Für die Familie“ vom 10. Oktober 1944, BBl 1944 I 865, 1022 f.\n69\nVgl. Ziff. b hiervor.\n70\nIn diesem Sinne argumentieren die Gegner des Entwicklungsschrittes 2008/11 der Schweizer\nArmee (vgl. Ziff. IV/3/b hiernach).\n71\nZur effektiven Erfüllung eines Verfassungsauftrags vgl. SALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar\naBV, Art. 3 Rz. 85 ff., 93 ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 26\nGutachten\n\nFür einen Verfassungsauftrag müssen – drittens – die erforderlichen finanziellen Mittel bereitgestellt werden müssen. Es ist jedoch von Verfassungs wegen nicht zulässig, dass ein Verfassungsauftrag auf dem Umweg über die Ressourcenzuteilung faktisch vereitelt wird. Einer Priorisierung\nder verfügbaren Mittel sind damit Grenzen gesetzt (Verbot des sog. Kaputtsparens)72.\n\nDiese letzte Aussage ist indessen im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Gleich, wie die verschiedenen Interessen der Bundesverfassung gegenläufig sein können, konkurrieren sämtliche\nAufgaben des Bundes um ihren Anteil an den verfügbaren Ressourcen. Eine Priorisierung aufgrund politischer Entscheidungen liegt in der Natur der Sache und ist aus finanz- und realpolitischen Gründen notwendig73. Insbesondere bestehen auch ein Interesse an einem ausgeglichenen\nBundeshaushalt und ein politisches Interesse an einer Beschränkung der Staatsquote. Solange die\nvon der Verfassung erteilten Aufträge erfüllt werden können, ist dagegen nichts einzuwenden. In\ndiesem Sinn hat sich THOMAS FLEINER im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der beruflichen\nVorsorge geäussert74: „Die Verfassung kann [den Gesetzgeber] nicht dazu verpflichten, Gesetze\nzu erlassen, die letztlich volkswirtschaftlich nicht mehr tragbar sind. Er muss seine verfassungsrechtliche Verpflichtung in den Kontext der gegebenen wirtschaftlichen Möglichkeiten und Verhältnisse stellen. Die Verfassung verlangt vom Gesetzgeber nicht Unverhältnismässiges.“\n\nd) Rechtsfolgen mangelhafter Umsetzung\nGeht aus einer einlässlichen Auslegung einer Aufgabenbestimmung der Bundesverfassung und\nihrer Umsetzung hervor, dass ein Verfassungsauftrag nicht erfüllt ist, so stellt sich die Frage nach\nallfälligen Rechtsfolgen.\n\nEin erstes und wichtiges Ergebnis ist die Feststellung, dass eine Verletzung des Verfassungsauftrags vorliegt. Eine solche Feststellung wird jedoch nur ausnahmsweise von einer amtlichen Stelle\nerfolgen. Insbesondere können Gerichte nur selten darüber befinden, ob eine Bundesaufgabe hinreichend erfüllt wird. Dies auch deswegen, weil die Verletzung eines Verfassungsauftrags regelmässig keine justiziablen Folgen zeitigt75. Ein Einzelner kann aus Aufgabennormen der Bundesverfassung keine Rechte ableiten. Es besteht kein subjektiver Anspruch auf Umsetzung eines Verfassungsauftrags; Aufgabennormen sind vielmehr objektives Recht76.\n\n"}