{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nGrundsätzlich folgt die Verfassungsauslegung denselben Prinzipien wie die Auslegung des einfachen Rechts59. Es ist auf die klassischen Auslegungselemente abzustellen, nämlich auf das grammatikalische, das systematische, das historische, das geltungszeitliche und das teleologische Ele-\n\n55\nVgl. TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 27, 28 ff.; vgl. auch HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht,\nRz. 1092 ff.\n56\nVgl. TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 27, 35 ff.; vgl. auch HÄFELIN/HALLER, Bundesstaatsrecht,\nRz. 1083 ff.\n57\nMit der in der Volkabstimmung vom 28. November 2004 angenommenen Änderung der Bundesverfassung betreffend Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen\nBund und Kantonen (NFA) sind die in Art. 58 Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2 BV noch enthaltenen\nKompetenzen der Kantone zu Bildung und Einsatz kantonaler Formationen aufgehoben worden;\nsiehe auch TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 32.\n58\nTSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 6 f.; Der Bund habe aber auch bei Ermächtigungen stets aufs\nNeue zu prüfen, ob sich ein Tätigwerden aufdrängt; vgl. Botschaft BV, BBl 1997 I 228; AUBERT,\nin: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, remarques liminaires zu Art. 42 ff. Rz. 3; RHINOW, Bundesverfassung, S. 81; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 7.\n59\nTSCHANNEN, Auslegung, S. 235 f.; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, §\n9 Rz. 1.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 24\nGutachten\n\nment. Die Auslegungselemente sind unter sich gleichwertig und werden nebeneinander berücksichtigt; man spricht von Methodenpluralismus60.\nBesonderheiten ergeben sich aber – erstens – aus der Offenheit von Verfassungsnormen. Aufgabennormen, aber auch Grundrechte, sind alles andere als detailliert. Aus ihrem Wortlaut lassen\nsich bloss Gegenstand und Zweck, allenfalls einige Rechtsetzungsdirektiven ableiten. Sie werden\nvon den Recht setzenden und Recht anwendenden Behörden konkretisiert. Oder mit den Worten\nvon PIERRE TSCHANNEN61: „Alles weitere ist rechtspolitisches Entscheiden, nicht gehorchendes\nErkennen.“\n\nBesonderheiten ergeben sich – zweitens – aus der Punktualität von Verfassungsnormen. Gerade\nAufgabenzuweisungen wurden im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte einzeln und aufgrund unterschiedlichster Motive in die Verfassung eingefügt62. Eine besondere Systematik lässt sich auch\nmit der neuen, nachgeführten Verfassung nicht herleiten. So gesehen sind Verfassungsnormen\ngrundsätzlich untereinander gleichrangig63. Dies gilt auch im Verhältnis von Grundrechten und\nAufgabennormen, aber ebenso innerhalb dieser Kategorien. Freilich ist dadurch der Vorrang einer\nBestimmung in einem konkreten Einzelfall nicht ausgeschlossen.\n\nDie Punktualität der Aufgabennormen kommt mitunter davon, dass die Rechtsetzung im politischen\nProzess erfolgt. Eine gemeinsame Stossrichtung ist nicht durchwegs erkennbar; die einzelne Verfassungsänderung ist abhängig von der momentanen politischen Lage. Die Verfassung bildet daher den Widerstreit politischer Anliegen ab. Ihre Normen können sich entgegenstehende Interessen verfolgen. Es ist am Gesetzgeber, den Ausgleich zwischen verschiedenen konkurrierenden\nVerfassungsaufträgen zu schaffen.\n\nSchliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Aufgabenerfüllung im Rahmen des Möglichen erfolgt.\nIm Zusammenhang mit Volksinitiativen ist allgemein anerkannt, dass undurchführbare Volksbegehren für ungültig erklärt werden können64. Die Auslegung bestehender Normen kann daher nicht zu\neiner Vorgabe an den Bund führen, die zu erreichen unmöglich wäre.\n\nc) Umsetzung\nDer Bund darf und muss alles vorkehren, was nötig und geeignet ist, damit er die ihm von der Bundesverfassung spezifisch zugewiesenen Aufgaben erfülle65.\n\n60\nZum Methodenpluralismus vgl. BGE 111 Ia 292 E. 3b 297; TSCHANNEN, Auslegung, 236; zur Verfassungsauslegung vgl. insbesondere TSCHANNEN, Auslegung; TSCHANNEN, in: THÜRER/AU-\nBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9; vgl. auch AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Rz. 1427 ff.; HÄFE-\nLIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 75 ff.; RHINOW, Grundzüge, Rz. 441 ff.\n61\nTSCHANNEN, Auslegung, S. 237.\n62\nFür eine Übersicht vgl. TSCHANNEN, Auslegung, S. 240.\n63\nTSCHANNEN, Auslegung, 240; TSCHANNEN, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 9 Rz.\n5, m.H.\n64\nTSCHANNEN, Staatsrecht, § 44 Rz. 21 f., § 51 Rz. 27 f.; vgl. auch BELLANGER, in: THÜRER/AU-\nBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 79 Rz. 46.\n65\nSALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 83.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 25\nGutachten\n\nDie Verfassung bildet die höchste Rechtsquelle im Bundesstaat66. Der Bund muss ihre Vorgaben\numsetzen, auch wenn diese nicht von den aktuellen politischen Mehrheiten getragen werden. Verfassungsaufträge richten sich in erster Linie an den Gesetzgeber. Dieser ist gehalten, den Auftrag\numzusetzen und die Aufgabennorm zu konkretisieren. Zu diesem Zweck erlässt er Ausführungsgesetze. In Umsetzung dieser Gesetze verwirklichen der Bundesrat und die übrigen Recht anwendenden Behörden sodann den Auftrag.\n\nIn der Frage, ob ein Verfassungsauftrag umgesetzt werden soll, steht dem Gesetzgeber kein Spielraum zu. Das Nichtumsetzen eines Auftrages ist eine Verletzung der Bundesverfassung67. Als Beispiel kann die lange verweigerte Umsetzung des Auftrags einer Mutterschaftsversicherung die-\nnen68.\n\n"}