{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\n46\nVgl. aber die Bestrebungen zur Schaffung eines neuen Verfahrens für die Rüstungsprogramme,\nPa. Iv. 05.436 (NR BUKHALTER DIDIER).\n47\nVgl. Art. 21 der Verordnung über die Beschaffung von Armeematerial vom 25. April 1986 (SR\n510.221.1).\n48\nVgl. Art. 4 und 6 VILB.\n49\nVgl. Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2003 vom 19. Dezember 2003, AS 2004\n1633; Botschaft zum Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen vom 2. Juli 2003, BBl 2003\n5615; Bundesgesetz über das Entlastungsprogramm 2004 vom 17. Juni 2005, BBl 2005 885;\nBotschaft zum Entlastungsprogramm für die Bundesfinanzen vom 22. Dezember 2004, BBl 2005\n795.\n50\nQuelle: Staatsrechnung 1990, Staatsrechnung 2005.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 22\nGutachten\n\nVor diesem Hintergrund ist vorgesehen, der Armee einen Ausgabenplafonds für die Jahre 2009 –\n2011 zu garantieren. Ein neuer Art. 4a Abs. 4bis des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes51 würde lauten: „Der Ausgabenplafonds für die Armee in den\nJahren 2009–2011beträgt 12,285 Milliarden Franken.“ Er soll ermöglichen, dass die Umsetzung\ndes Entwicklungsschrittes 2008/11 gestützt auf klare finanzielle Vorgaben erfolgen kann. Der Ausgabenplafonds ist Teil der rechtlichen Anpassungen zu dessen Umsetzung.\n\nII. Aufgaben der Armee\nDie Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes 2008/11\nder Schweizer Armee wird sich im Wesentlichen darauf konzentrieren, ob die vorgeschlagene Reduktion der primär auf die Abwehr eines konventionellen militärischen Angriffs ausgerichteten Mittel mit dem Verteidigungsauftrag gemäss Art. 58 Abs. 2 BV vereinbar sei. In diesem Zusammenhang sind die Aufgaben der Armee (nachfolgend 3.) und die übrigen armeerelevanten Normen der\nBundesverfassung (nachfolgend 2.) auszuleuchten. Zunächst aber geht es darum, in allgemeiner\nWeise zu ergründen, was die Bedeutung und Bindungswirkung einer Aufgabenbestimmung der\nBundesverfassung ist.\n\n1. Aufgabennormen der Bundesverfassung\n\na) Begriff und Arten\nDie Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen folgt den Artikeln 3, 42 und 43 BV. Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung eingeschränkt ist\n(Art. 3 BV). Sie bestimmen, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfüllen (Art. 43\nBV). Der Bund erfüllt gemäss die Aufgaben, die ihm die Bundesverfassung zuweist (Art. 42 Abs. 1\nBV).\n\nDamit der Bund eine Aufgabe wahrnehmen kann, bedarf er grundsätzlich52 einer Grundlage in der\nBundesverfassung. Diese Aufgabenzuweisungen finden sich im Wesentlichen in den Art. 54–135\nBV betreffend die Zuständigkeiten. Aufgaben des Bundes können sich aber auch aus anderen\nVerfassungsartikeln ergeben53.\n\nDie Begriffe Aufgabe, Zuständigkeit und Kompetenz beschreiben jeweils unterschiedliche Perspektiven desselben Verständnisses: Zentraler Begriff ist die Zuständigkeit; sie begründet eine Aufgabe\ndes Bundes. Oder mit PETER SALADIN: „,Zuständigkeit’ bedeutet Befugnis und Verpflichtung.“54 Auf\n\n51\nBundesgesetz über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes, Entwurf, BBl 2006\n6247.\n52\nEine Ausnahme bildet die Verpflichtung zur Kooperation gemäss Abs. 2. Zur Wahrnehmung einer\nAufgabe durch den Bund ohne ausdrückliche Grundlage in der Bundesverfassung vgl. HÄFE-\nLIN/HALLER, Bundesstaatsrecht, Rz. 1067; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 12 ff. sowie Ziff.\nII/2/a hiernach.\n53\nTSCHANNEN, Staatsrecht, § 20 Rz. 2 ff.\n54\nSALADIN, in: AUBERT et al., Kommentar aBV, Art. 3 Rz. 82.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 23\nGutachten\n\nder Ebene des Bundes ist eine Aufgabennorm demzufolge eine Verfassungsbestimmung, die eine\nAufgabe dem Bund zur Erfüllung zuweist.\nDie Aufgabennormen der Bundesverfassung werden gemeinhin unterschieden nach ihrer Wirkung\ngegenüber dem kantonalen Recht in konkurrierende, ausschliessliche und parallele Kompeten-\nzen55. Eine zweite Unterscheidung erfolgt nach der Intensität der Aufgabenerfüllung: je nachdem\nverfügt der Bund über eine umfassende Kompetenz, eine Grundsatzgesetzgebungskompetenz\noder eine fragmentarische Kompetenz56. Mit diesen Kriterien wird jeweils die Obergrenze der Bundeszuständigkeit definiert. Es kann vorweggenommen werden: Das Heereswesen gilt nach diesen\nKriterien als ausschliessliche und umfassende Kompetenz57.\n\nEine andere Unterscheidung betrachtet die Untergrenze einer Aufgabennorm. Zwar weist die Literatur auf den Unterschied zwischen Ermächtigungen und Aufträgen hin, misst dem Unterschied\naber nur geringe praktische Bedeutung zu58. Eine Ermächtigung erscheint in der Bundesverfassung als „kann“-Formulierung. Als Beispiel kann Art. 71 BV herangezogen werden: „Der Bund kann\ndie Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur fördern.“ Ermächtigungen stellen die Ausnahme\ndar und sind als solche aufgrund ihres Wortlautes erkennbar.\n\nHäufiger erscheinen Zuständigkeitsnormen jedoch als verpflichtende Aufträge. Sie sind in der Bundesverfassung nicht einheitlich formuliert. Wendungen wie „Der Bund erlässt Vorschriften über …“,\n„… sorgt für …“ oder „… stellt sicher …“ deuten auf einen verpflichtenden Auftrag. Als solche sind\nsie von Bundesversammlung und Bundesrat umzusetzen.\n\nb) Auslegung\nDie Frage nach der Umsetzung eines Verfassungsauftrags kann jedoch nicht beantwortet werden,\nohne die konkrete Norm auszulegen und dabei einige Besonderheiten der Verfassungsauslegung\nzu berücksichtigen.\n\n"}