{"Signatur": "CH_VB_008", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2007-02-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_008_150000041_2007-02-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000041.pdf?ID=150000041", "Checksum": "63a6727d68487b3a960742d3e001e3c4"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000041"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral 26.02.2007 150000041"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale 26.02.2007 150000041"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Conseil fédéral"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Consiglio federale"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:45", "Checksum": "ca981b033ef44958abcf733265228135", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesrat 26.02.2007 150000041\n\nStaatsrechnung ab.“ Hingegen erarbeitet der Bundesrat gemäss Art. 183 BV den Finanzplan und\nbereitet den Voranschlag sowie die Staatsrechnung vor.\n\nDie Finanzordnung auf Bundesebene wird von weiteren Verfassungsnormen beeinflusst43:\n- Art. 126 BV legt inhaltliche Grundsätze der Haushaltsführung fest; er bestimmt, dass der\nBundeshaushalt auf Dauer ausgeglichen sein muss44.\n- Art. 170 BV fordert von der Bundesversammlung, dass sie die Massnahmen des Bundes\nauf ihre Wirksamkeit (einschliesslich des effizienten Mitteleinsatzes) überprüft45.\n- Hinzu kommen die Bestimmungen betreffend die Einnahmen des Bundes in Form von\nSteuern und Zöllen (Art. 127–134 BV) sowie die Regelung betreffend den Finanzausgleich\n(Art. 135 BV).\n- Die verfassungsrechtlichen Grundlagen für die Ausgaben ergeben sich insbesondere aus\ndem Aufgabenkatalog (Art. 54 – 125 BV).\n\nDer Gesetzgeber hat zur Führung des Bundeshaushalts das Finanzhaushaltgesetz erlassen. Im\nEinzelnen regelt das Gesetz die Staatsrechnung, die Gesamtsteuerung des Bundeshaushalts, die\nfinanzielle Führung auf der Verwaltungsebene und die Rechnungslegung (Art. 1 Abs. 1 FHG). Mit\ndiesem Gesetz soll insbesondere die Verwaltungsführung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unterstützt sowie der wirtschaftliche und wirksame Einsatz der öffentlichen Mittel gefördert\nwerden (Art. 1 Abs. 2 Bst. b FHG). Als eine der zentralen Massnahmen zur Herstellung des Haushaltgleichgewichts wird die Schuldenbremse näher geregelt (Art. 13 – 18 FHG).\n\nDer Ablauf der Haushaltsführung bestimmt sich wie folgt:\n- Der Bundesrat erstellt eine mehrjährige Finanzplanung; diese umfasst die drei dem Voranschlagsjahr folgenden Jahre (Art. 19 FHG).\n- Die Bundesversammlung beschliesst jährlich einen Voranschlag gestützt auf den ihr vom\nBundesrat unterbreiteten Entwurf (Art. 29 FHG).\n- Nach Ablauf des Voranschlagsjahres unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung\ndie Staatsrechnung.\n\nGestützt auf den Voranschlag und allenfalls Nachträge kann der Bundesrat Ausgaben tätigen. Sollen über das laufende Voranschlagsjahr hinaus wirkende finanzielle Verpflichtungen eingegangen\nwerden, so ist in der Regel ein Verpflichtungskredit einzuholen (Art. 23 FHG). Weiter hinaus geht\n\nRz. 1 ff.; STAUFFER, in: EHRENZELLER et al., St. Galler Kommentar, Art. 167 Rz. 1.\n43\nZur Finanzordnung im Allgemeinen vgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, remarques liminaires vor Art. 126, m.H.; AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I\nRz. 1094 ff.; LOCHER, in: THÜRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 76; RHINOW, Grundzüge,\nRz. 2925 ff.; RHINOW/SCHMID/BIAGGINI, Öffentliches Wirtschaftsrecht, § 13.\n44\nVgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 126, insbesondere Rz. 6; AU-\nER/MALINVERNI/HOTTELIER, Droit constitutionnel, Bd. I Rz. 1110 ff.; STAUFFER, in: EHRENZELLER et\nal., St. Galler Kommentar, Art. 126 Rz. 7.\n45\nVgl. AUBERT, in: AUBERT/MAHON, Petit Commentaire, Art. 170 Rz. 1 ff.; MORAND, in: THÜ-\nRER/AUBERT/MÜLLER, Verfassungsrecht, § 71; MASTRONARDI, in: EHRENZELLER et al., St. Galler\nKommentar, Art. 170 Rz. 7.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007 21\nGutachten\n\nder Zahlungsrahmen, mit dem die Bundesversammlung für mehrere Jahre Höchstbeträge der Voranschlagskredite für bestimmte Ausgaben festsetzen kann. Der Zahlungsrahmen stellt aber keine\nKreditbewilligung dar (Art. 20 FHG).\n\nb) Militärische Ausgaben\nDer Finanzbedarf für die Armee wird grundsätzlich über den ordentlichen Weg des Finanzhaushaltes gedeckt46. Er wird also im Rahmen des Voranschlags und allfälliger Nachtragskredite von der\nBundesversammlung bewilligt. Dies betrifft die laufenden Verwaltungskosten für das VBS und die\nArmee. Aus dem Bereich der Beschaffung neuer Mittel gehören ausserdem die persönliche Ausrüstung und der allgemeine Erneuerungsbedarf zum ordentlichen Finanzhaushalt.\n\nEine Besonderheit betrifft die Rüstung. Armeematerial, das erstmals beschafft wird, Armeematerial, dessen Typenwahl mit präjudizierenden oder anderen bedeutenden Folgewirkungen verbunden\nist, und Vorhaben, die den finanziellen Rahmen des jährlichen Budgets für die persönliche Ausrüstung und den Erneuerungsbedarf überschreiten, sind Gegenstand des Rüstungsprogramms47. Der\nBundesrat unterbreitet dieses jährlich zusammen mit einer Botschaft der Bundesversammlung. Der\nBeschluss der Räte über das Rüstungsprogramm mündet in einem Verpflichtungskredit. Mittels\nbesonderer Botschaft dem Parlament zu unterbreiten sind ferner Ausgaben im Immobilienbe-\nreich48.\n\nc) Sparprogramme und Ausgabenplafonierung\nSeit mehreren Jahren streben Bundesrat und Bundesversammlung eine nachhaltige Sanierung der\nBundesfinanzen an. Zu diesem Zweck hat die Bundesversammlung insbesondere sog. Entlastungsprogramme geschaffen49. Diese sind als Bundesgesetze konzipiert und enthalten finanzwirksame Gesetzesänderungen. Sie enthalten zudem konkrete Sparaufträge zuhanden des Bundesrates, gesondert aufgeführt nach Aufgaben.\n\nDie Armee hat in den vergangenen Entlastungsprogrammen wesentlich zur Erreichung der Sparziele beigetragen. Insgesamt betragen die Ausgaben für die (weit gefasste) militärische Verteidigung 4’576 Mio. Fr. oder 8,9 % der Bundesausgaben für das Jahr 2005. Gegenüber dem Jahr\n1990 (6’053 Mio. Fr. bzw. 19,1 %, nicht teuerungsbereinigt) bedeutet dies einen Rückgang von\n24,4 % bezogen auf die effektiven Ausgaben bzw. 53,4 % bezogen auf den Anteil an den Gesamt-\nausgaben50.\n\n"}