Wenn man sie beseitigen will, ist das eingangs geschilderte Vorgehen richtig und erfordert keine Anpassungen des geltenden Rechts. Inskünftig sollte aber in den Verfügungen des EDI die fehlerhafte Bezugnahme auf das Vorjahr («Die Grundbeiträge für das Jahr xy belaufen sich auf …») weggelassen werden. Auch unter finanzhaushaltrechtlicher Sicht ist nicht einzusehen, weshalb der Systemwechsel den Kantonen einen Anspruch gäbe, im Jahre X eine zweifache Subvention zu erhalten. Geändert würde ja nur ein finanzhaushaltrechtlicher Meccano, der für das Subventionsverhältnis als solches keine Auswirkungen hat: Bei der Budgetierung würden inskünftig einfach jene Jahrestranchen berücksichtigt,